Rz. 12

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der ungarischen USt unterliegen die Umsätze aus

  • Lieferungen,
  • sonstigen Leistungen,
  • der Einfuhr und
  • dem i. g. Erwerb.

3.1 Lieferungen (§ 3 dUStG)

 

Rz. 13

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das uUStG unterscheidet steuerbare Lieferungen danach, ob sie gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausgeführt werden. In beiden Fällen unterliegen sie der Umsatzsteuer.

3.1.1 Entgeltliche Lieferungen

 

Rz. 14

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach der Grundregel liegt eine Lieferung vor, wenn ein in Besitz nehmbarer Gegenstand gegen Entgelt übertragen und dabei dem Übernehmer als Eigentümer die Verfügungsmacht verschafft wird. Darunter fallen also in der Regel die Kaufgeschäfte. Der entgeltlichen Lieferung gleichgestellt sind:

  • das Leasinggeschäft, falls nach Ablauf der Leasingnehmer das Eigentumsrecht über den Leasinggegenstand erwirbt,
  • die Rechtsgeschäfte mit Ratenzahlungsvereinbarung,
  • die Einbringung von Gegenständen in Gesellschaften als Sacheinlage, sofern die im uUStG normierten Bedingungen nicht erfüllt sind,
  • die Einräumung von Pfandrechten an Gegenständen,
  • die Übertragung des Verfügungsrechtes im Kommissionsgeschäft,
  • die Übertragung einer mit Bau- und Montagearbeit errichteten Immobilie, welche in das Grundbuch einzutragen ist, auch dann wenn dazu sämtliche oder nur teilweise Gegenstände vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden,
  • die eigene Herstellung von Gegenständen des Sachanlagevermögens (eigene Investition),
  • die Verwendung des im Unternehmen des Steuerpflichtigen gewonnenen, hergestellten, zusammengesetzten, umgewandelten, be- oder verarbeiteten bzw. für die Unternehmung des Steuerpflichtigen gekauften oder eingeführten Gegenstandes zur Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, vorausgesetzt, dass ihm, wenn er den Gegenstand in einem solchen Zustand von einem anderen Steuerpflichtigen erworben hätte, kein Vorsteuerabzugsrecht zustehen würde;
  • die Verwendung des nicht unter die Sachanlagen fallenden Gegenstandes zur Ausübung einer nicht zum Steuerabzug berechtigenden Tätigkeit, vorausgesetzt, dass dem Steuerpflichtigen in Verbindung mit dem Erwerb des Gegenstandes oder dessen Verwendung teilweise oder vollständig ein Vorsteuerabzugsrecht zustand;
  • ab 01.01.2013 die Übertragung von Geschäftszweigen, sofern die Tätigkeit nicht fortgeführt (going concern) wird und die im uUStG normierten Bedingungen nicht erfüllt sind.

3.1.2 Unentgeltliche Lieferungen

 

Rz. 15

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Unter den unentgeltlichen Lieferungen werden die Tatbestände erfasst, bei denen die vorherige Beschaffung von Gegenständen mit einem Vorsteuerabzugsrecht verbunden war. Hierunter fallen

  • die Entnahmen von Gegenständen aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmensbereiches liegen (Eigenverbrauch) bzw. für jede unentgeltliche Zuwendung,
  • die Nutzung/Verwendung des Gegenstandes für unecht steuerbefreite Tätigkeiten, falls zuvor bei der Beschaffung des Gegenstandes die Vorsteuer geltend gemacht wurde,
  • die Nutzung von umgewandelten (umgebauten) Gegenständen, die bei ihrer ursprünglichen Beschaffung zum Vorsteuerabzug geführt haben, bei einer Beschaffung in der umgewandelten Form jedoch keinen Vorsteuerabzug ermöglichen würden,
  • die Auflösung des Unternehmens ohne Rechtsnachfolger, wenn zum Zeitpunkt der Auflösung noch Anlagegüter vorhanden sind, sofern die im uUStG normierten Bedingungen nicht erfüllt sind,
  • das i. g. Verbringen, sofern im anderen Mitgliedstaat keine Besteuerung als i. g. Erwerb erfolgt.
 

Rz. 16

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine Ausnahme bilden Geschenke von geringem Wert (bis zu 5.000 HUF brutto/rund 16 EUR), Warenmuster des Handelsverkehrs und Spenden für gemeinnützige Organisationen.

3.2 Sonstige Leistungen (§ 3 dUStG)

 

Rz. 17

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Sonstige Leistungen haben im uUStG keine explizite Definition, sondern werden zu den Lieferungen negativ abgegrenzt, sodass jede Tätigkeit eine Leistung darstellt, die keine Lieferung ist. Den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt sind ebenfalls die unentgeltlich erbrachten Leistungen mit Ausnahme der Spenden für gemeinnützige Organisationen. Wie bei den unentgeltlichen Lieferungen sind die unentgeltlichen Leistungen dann steuerbar, wenn dazu vorher die Berechtigung des Vorsteuerabzugs bestanden hat (dies umfasst auch die unentgeltliche Erbringung von sonstigen Leistungen durch das Steuersubjekt für außerunternehmerische Zwecke) und die unentgeltliche Gewährung nicht durch ein anderes Gesetz angeordnet wird. Davon ausgenommen sind geringwertige Leistungen (bis zu 5.000 HUF/16 EUR brutto).

3.3 Werklieferungen/Werkleistungen

 

Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Werklieferungen und Werkleistungen sind in dem uUStG nicht definiert und nicht vorgesehen, so dass dies in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann.

 

Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Überwiegen bei gemischten Leistungen nicht die Lieferelemente, werden sie nach Praxis der Finanzverwaltung durch die indirekte Bestimmung ihres Leistungsortes als sonstige Leistung qualifiziert. Nachdem eine gesetzliche Konkretisierung für die Lohnveredelung ebenfalls fehlt, gilt dies auch hier. Bei der Lohnveredelung ist so lange von einer sonstigen Leistung auszu...

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