3.1 Nexus

 

Rz. 6

Zentraler Begriff ist der sogenannte Nexus. Ein Steuerpflichtiger hat nach den Steuergesetzen der meisten Bundesstaaten einen Nexus im entsprechenden Bundesstaat, wenn er dort über eine gewisse Mindestpräsenz verfügt. Nexus besteht in der Regel, wenn ein Unternehmer in einem Bundesstaat über Eigentum an Immobilien oder beweglichen Wirtschaftsgütern verfügt, sich dort Angestellte befinden oder Waren gelagert werden. Verkaufsfahrzeuge können ebenfalls einen Nexus begründen.

 

Rz. 7

Diese Präsenz kann sich allerdings auch durch einen Vertreter des Verkäufers im entsprechenden Bundesstaat ergeben. Ebenso kann ein Nexus angenommen werden, wenn im Namen und im Auftrag eines Unternehmens im entsprechenden Bundesstaat Reparaturen, Installationsleistungen oder Schulungsleistungen erbracht werden. Schließlich erlassen mehr und mehr Bundesstaaten (aktuell über 25) Gesetze, nach denen eine im Bundesstaat betriebene Internetseite einen Nexus begründen kann.

3.2 Hinweise zum Onlinehandel und Versandhandel zwischen Bundesstaaten

 

Rz. 8

Nach dem bisher in den USA gängigen System unterliegt der Onlinehandel und Versandhandel über eine Bundesstaatsgrenze zwar grundsätzlich der Besteuerung im Bestimmungsbundesstaat. Falls der Verkäufer dort nicht über Nexus verfügt, geht jedoch die Steuerschuld auf den Käufer über (Use Tax). Dieser muss sogar dann, wenn er kein Unternehmer ist, die entsprechende Steuer anmelden und abführen. Allerdings ist die entsprechende Compliance-Quote sehr gering und wird nach Studien aus den USA mit ca. 4 % der Fälle geschätzt.

Die Notwendigkeit eines Nexus, d. h. einer physischen Präsenz, als Anknüpfungspunkt der Sales-Tax-Pflicht des Verkäufers wurde auf ältere Rechtsprechung des Supreme Court, konkret die Entscheidungen National Bellas Hess, Inc. gegen Department of Revenue of Ill., 386 U.S. 753 (1967), und Quill Corp. gegen North Dakota, 504 U.S. 298 (1992), gestützt. Dabei war mit relevant, dass nach Bundesrecht die Bundesstaaten den Handel zwischen den Staaten nicht durch Vorschriften behindern dürfen. Eine solche Behinderung wurde insbesondere in der Notwendigkeit, ohne Präsenz im Zielstaat Steueranmeldungen abgeben zu müssen, gesehen.

Der Supreme Court hat allerdings in seiner Grundsatzentscheidung South Dakota gegen Wayfair, Inc. et al. vom 21.06.2018, No. 17-494, abweichend entschieden und angesichts der stark gewachsenen Bedeutung des e-commerce sowie der erheblichen Steuerausfälle seine ältere Rechtsprechung teilweise aufgegeben bzw. modifiziert. Das Urteil erging im konkreten Fall eines in South Dakota erlassenen Gesetzes, das bei Online-Verkäufern, die in einem Kalenderjahr mindestens 200 Transaktionen mit Kunden in South Dakota erzielten, oder die eine Umsatzschwelle von 100.000 $ überschritten, eine Sales-Tax-Pflicht begründete. Dieses Gesetz erklärte der Supreme Court für verfassungskonform.

Bereits während der Anhängigkeit des Verfahrens erließen diverse weitere Bundesstaaten vergleichbare Sales-Tax-Gesetze. Andere beschlossen diese nunmehr. Es ist davon auszugehen, dass zumindest Gesetze mit ähnlichen Mindestschwellen verfassungskonform sind, und immer mehr Bundesstaaten den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr entsprechend besteuern werden.

 

Rz. 9

Manche Staaten sehen bezüglich der Use Tax bei Versandhandel oder grenzüberschreitenden Dienstleistungen zusätzliche Melde- oder Hinweispflichten des leistenden Unternehmers gegenüber den Kunden und/oder Steuerbehörden vor. Allerdings sind die entsprechenden Gesetze nicht harmonisiert.

3.3 Einfuhr von Waren

 

Rz. 10

Die Zollbehörden erheben bei der Einfuhr keine Sales Tax. Stattdessen muss der Warenbezieher prüfen, ob er verpflichtet ist, die Steuer selbst anzumelden und abzuführen (vgl. Use Tax).

3.4 Warenbewegung durch Verbraucher zwischen Bundesstaaten

 

Rz. 11

Es gibt kein allgemeines System der Verbringensbesteuerung. Daher ist es grundsätzlich denkbar, Einkäufe in einem Bundesstaat mit niedriger Sales Tax durchzuführen und die Waren in den Heimatbundesstaat mitzunehmen, ohne dass dies eine Besteuerung auslöst. Allerdings unterliegen einzelne oder alle derartige Vorgänge in vielen Bundesstaaten der Use Tax, d. h. der Verbraucher kann verpflichtet sein, eine entsprechende Steuer selbst anzumelden und abzuführen, und zwar auch als Nichtunternehmer. Staaten mit entsprechenden Steuerregeln rechnen in der Regel die im Kaufstaat gezahlte Sales Tax an und verlangen nur den überschießenden Betrag.

3.5 Anwendungsgebiet der Sales Tax

 

Rz. 12

In den meisten Bundesstaaten unterliegen der Besteuerung nur Vorgänge, die entweder körperliche Objekte betreffen oder Leistungen, die mit den Sinnen wahrgenommen werden können.

Lieferungen von Gas oder elektrischem Strom werden in der Regel als körperliche Gegenstände angesehen und der Besteuerung unterworfen.

Insbesondere der Verkauf oder die Vermietung von Immobilien unterliegt hingegen regelmäßig nicht der Besteuerung (Ausnahmen insbesondere in New York City, Arizona und Florida). Ebenso werden immaterielle Gegenstände wie beispielsweise Wertpapiere, Lizenzen oder Know-how üblicherweise nicht besteuert.

 

Rz. 13

In einzelnen Bundesstaaten kann es allerdings vorkommen, dass bestimmte L...

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