3.1 Erhebungsgebiet

 

Rz. 3

Das umsatzsteuerliche Erhebungsgebiet umfasst neben dem portugiesischen Festland auch die autonomen Gebiete der Insel Madeira sowie der Azoren. Allerdings nehmen Madeira und die Azoren dahingehend einen Sonderstatus ein, als für sie insbesondere abweichende Umsatzsteuersätze gelten.

3.2 Steuerbare Umsätze

 

Rz. 4

Sämtliche in Portugal von einem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar (vgl. Art. 1 CIVA, Art. 1 RITI).

 

Rz. 5

Lieferungen sind definiert als Übertragung körperlicher Gegenstände oder unbeweglichen Vermögens. Dabei gelten Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte als körperliche Gegenstände. Mietkauf stellt ebenfalls eine Lieferung dar (vgl. Art. 3 CIVA).

 

Rz. 6

Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht. Bei unbewegten Lieferungen ist das der Ort, an dem sich die Ware im Zeitpunkt der Übergabe befindet, bei bewegten Lieferungen der Ort an dem die Beförderung oder Versendung der Ware beginnt (vgl. Art. 6 CIVA). Abweichend hiervon wird bei der Versandhandelsregelung das Ende der Versendung betrachtet (vgl. Art. 10 und 11 RITI). Es gilt hierbei eine Lieferschwelle von 35.000 EUR. Wird auf diese verzichtet, bindet die Entscheidung den Lieferer für mindestens zwei Jahre. Die Regelung gilt nicht für die Lieferung neuer Beförderungsmittel.

 

Rz. 7

Ebenfalls in Portugal steuerbar sind Lieferungen aus dem Drittland, bei denen der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet.

 

Rz. 8

Explizite gesetzliche Regelungen zu Reihengeschäften gibt es in Portugal nicht.

 

Rz. 9

Unentgeltlich erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen können steuerbare unentgeltliche Wertabgaben sein. Regelmäßig ist Voraussetzung, dass aus dem Gegenstand ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Darüber hinaus gelten unentgeltlich für unternehmensfremde Zwecke erbrachte Leistungen als steuerpflichtige Leistungen (vgl. Art. 3 und 4 CIVA).

 

Rz. 10

Dienstleistungen werden ähnlich wie in Deutschland als Leistungen definiert, die keine Lieferungen von Gegenständen darstellen (vgl. Art. 4 CIVA).

 

Rz. 11

Der Ort der meisten Dienstleistungen zwischen Unternehmern bestimmt sich nach dem Empfängerortsprinzip bzw. für Dienstleistungen an Nichtunternehmer nach dem Sitz des leistenden Unternehmers oder dessen fester Niederlassung (vgl. Art. 6 CIVA). Ausnahmen gelten vor allem für grundstücksbezogene Umsätze (Ort des Grundstücks), für Personenbeförderungen (Ort der Beförderung), kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Ort der Übergabe), Restaurantumsätze (Tätigkeitsort) und den Zugang zu Veranstaltungen (Ort derselben) -(vgl. Art. 6 CIVA).

 

Rz. 12

Geschäftsveräußerungen im Ganzen an einen anderen Unternehmer, d. h. die Übertragung des ganzen Betriebs oder einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit, sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar. Dabei ist es erforderlich, dass der Erwerber die Tätigkeit des Veräußerers fortsetzt. Allerdings hat der portugiesische Gesetzgeber zur Verhinderung von Missbrauchsfällen der Finanzverwaltung die Möglichkeit eingeräumt, Einschränkungen vorzunehmen, sofern der veräußernde oder der erwerbende Unternehmer nicht vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer sind. Infolgedessen hat die Finanzverwaltung mit dem Behördenrundschreiben No. 134850 vom 21.11.1989 folgende Regelungen getroffen:

(1) Sind der veräußernde oder der erwerbende Unternehmer vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigt, fällt keine Umsatzsteuer auf die Transaktion an.
(2) Sind der veräußernde oder der erwerbende Unternehmer beide nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, fällt auf die Transaktion Umsatzsteuer an.
(3) Sind der veräußernde oder der erwerbende Unternehmer nur zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt und wenden sie die Pro-rata Methode an, fällt auf die Transaktion selbst zwar keine Umsatzsteuer an, doch hat der Erwerber auf Basis seines Pro-rata-Satzes Umsatzsteuer zu entrichten.
(4) Sind der veräußernde oder der erwerbende Unternehmer nur zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt und wenden sie die Methode der direkten Zuordnung an, kommt es darauf an, zu welchem Bereich das übertragene Geschäft beim veräußernden Unternehmer gehört. Gehört es zum Bereich, der den Vorsteuerabzug erlaubt, fällt keine Umsatzsteuer auf die Transaktion an. Gehört es hingegen zum Bereich, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, fällt auf die Transaktion Umsatzsteuer an.
 

Rz. 13

Steuerbar ist auch der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen in Portugal (vgl. Art. 3 und 8 RITI). Es gibt jedoch Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Steuerpflichtige, die ausschließlich vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze tätigen, sowie für nicht unternehmerisch tätige juristische Personen. Die Erwerbschwelle für diesen Personenkreis, die weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Kalenderjahr überschritten werden darf, beträgt 10.000 EUR. Auch wenn die Erwerbschwelle nicht überschritten wird, kann zur Steuerpflicht optiert werden (vgl. Art. 5 RITI)...

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