3.1 Erhebungsgebiet

 

Rz. 3

Das umsatzsteuerliche Erhebungsgebiet entspricht dem Staatsgebiet der Republik Italien ohne die Gemeinden von Livigno und Campione d’Italia sowie die italienischen Gewässer des Luganer Sees (vgl. Art. 7 Erlass 633/1972). Für Wareneinfuhren aus den Gebieten Vatikanstadt und San Marino gelten besondere Regelungen. Nach einem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 08.05.2018 sollen ab dem 01.01.2019 Campione d’Italia und die italienischen Gewässer des Luganer Sees zwar zum Zollgebiet der Union und dem Verbrauchsteuergebiet zählen, aber weiterhin nicht zum umsatzsteuerlichen Erhebungsgebiet.

3.2 Steuerbare Umsätze

 

Rz. 4

Sämtliche in Italien von einem Steuerpflichtigen ausgeführte Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar.

 

Rz. 5

Als Lieferungen gelten die Übertragung körperlicher Gegenstände und unbeweglichen Vermögens (vgl. Art. 2 Erlass 633/1972). Mietkauf ist ebenfalls eine Lieferung.

 

Rz. 6

Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warentransport nach dessen Beginn (vgl. Art. 7-bis Erlass 633/1972). Abweichend hiervon wird bei der Versandhandelsregelung das Ende der Versendung betrachtet. Es gilt hierbei eine Lieferschwelle von 100.000 EUR (vgl. Art. 41 Erlass 331/1993). Die Regelung gilt nicht für die Lieferung neuer Beförderungsmittel. Bei Lieferungen mit Montage ist der Lieferort der Ort der Montage.

 

Rz. 7

Ebenfalls in Italien steuerbar sind Lieferungen aus dem Drittland, bei denen der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet.

 

Rz. 8

Zu Reihengeschäften besteht keine besondere Regelung.

 

Rz. 9

Unentgeltlich erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen können steuerbare unentgeltliche Wertabgaben sein (vgl. Art. 2 und Art. 3 Erlass 633/1972). Regelmäßig ist Voraussetzung, dass aus dem Gegenstand ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.

Transaktionen mit einem Wert von maximal 50 EUR sind keine unentgeltlichen Wertabgaben (vgl. Art. 2 und Art. 3 Erlass 633/1972).

 

Rz. 10

Dienstleistungen werden im Gesetz definiert und mit vielen Beispielen beschrieben (vgl. Art. 3 Erlass 633/1972).

 

Rz. 11

Der Ort der meisten Dienstleistungen zwischen Unternehmen bestimmt sich nach dem Empfängerortsprinzip (vgl. Art. 7-ter Erlass 633/1972) bzw. für Dienstleistungen an Nichtunternehmer nach dem Sitz des leistenden Unternehmers oder von dessen fester Niederlassung. Ausnahmen gelten vor allem für grundstücksbezogene Umsätze (Ort des Grundstücks, vgl. Art. 7-quater Erlass 633/1972), für Personenbeförderungen (Ort der Beförderung, vgl. Art. 7-quater Erlass 633/1972), kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Ort der Übergabe, vgl. Art. 7-quater Erlass 633/1972), Restaurantumsätze (Tätigkeitsort, vgl. Art. 7-quater Erlass 633/1972) und den Zugang zu Veranstaltungen (Ort derselben, vgl. Art. 7-quinquies Erlass 633/1972).

 

Rz. 12

Geschäftsveräußerungen im Ganzen an einen anderen Unternehmer, d. h. die Übertragung des ganzen Betriebs oder einer Division der Betätigung, sind nicht umsatzsteuerbar (vgl. Art. 2 Erlass 633/1972). In der Regel fällt aber Transfersteuer an.

 

Rz. 13

Steuerbar ist auch der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen in Italien. Es gibt jedoch Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Steuerpflichtige, die ausschließlich vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze tätigen, sowie für nicht unternehmerisch tätige juristische Personen. Die Erwerbschwelle für diesen Personenkreis, die weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Kalenderjahr überschritten werden darf, beträgt 10.000 EUR (vgl. Art. 38 Erlass 331/1993). Auch wenn die Erwerbschwelle nicht überschritten wird, kann zur Steuerpflicht optiert werden.

 

Rz. 14

Dienstleistungen, die von einem italienischen Steuerpflichtigen grenzüberschreitend empfangen werden und unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen, sind ebenfalls steuerbare Umsätze im Sinne des italienischen Rechts. Schließlich sind Einfuhren von Waren von außerhalb der Europäischen Union in Italien umsatzsteuerbar.

 

Rz. 15

Unternehmen aus der EU, die Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Leistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, sind damit zwar in Italien seit dem 01.01.2015 umsatzsteuerpflichtig. Sie können jedoch das MOSS-Verfahren nutzen und sind damit nicht registrierungspflichtig.

Bei Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten besteht die Möglichkeit, für entsprechende Umsätze die Sonderregelung zu nutzen, sich in einem einzigen EU-Mitgliedstaat zu registrieren und dort sämtliche Umsätze zu melden.

 

Rz. 16

Italien hat keine allgemeine Regelung für Kleinunternehmer. Allerdings gibt es die Sonderregelung nuovi contribuenti minimi, die nur für Neugründungen mit einem Jahresumsatz von maximal 30.000 EUR anzuwenden ist. Weiterhin darf sie maximal für vier Jahre genutzt werden, bzw. länger, falls der Unternehmer jünger ist als 35 Jahre. Dann endet sie mit Vollendung des 35. Lebensjahrs.

Faktisch handelt es sich um eine Kleinunternehmerregel, d. h. die Teilnehmer müssen keine Umsatzsteuer zahlen, haben aber auch kein ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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