3.1 Erhebungsgebiet

 

Rz. 3

Das umsatzsteuerliche Erhebungsgebiet entspricht dem Staatsgebiet der Republik Bulgarien.

3.2 Steuerbare Umsätze

 

Rz. 4

Sämtliche in Bulgarien von einem Steuerpflichtigen ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar.

 

Rz. 5

Als Lieferungen gelten neben der Übertragung körperlicher Gegenstände und unbeweglichen Vermögens auch die Lieferung von Gas, Elektrizität, Wasser, Wärme und Kälte (vgl. Art. 6 Mehrwertsteuergesetz). Ein Mietkaufvertrag oder ein Leasingvertrag mit Kaufoption des Leasingnehmers, bei dem die Summe der Leasingraten ohne den Zinsanteil den Marktwert des Leasingobjekts erreicht, ist ebenfalls eine Lieferung.

 

Rz. 6

Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warentransport nach dessen Beginn (vgl. Art. 17 Mehrwertsteuergesetz). Abweichend hiervon wird bei der Versandhandelsregelung das Ende der Versendung betrachtet (vgl. Art. 20 Mehrwertsteuergesetz). Es gilt hierbei eine Lieferschwelle von 70.000 BGN, auf deren Anwendung verzichtet werden kann. Die Regelung gilt nicht für die Lieferung neuer Beförderungsmittel. Bei Lieferungen mit Montage ist der Lieferort der Ort der Montage.

 

Rz. 7

Ebenfalls in Bulgarien steuerbar sind Lieferungen aus dem Drittland, bei denen der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet.

 

Rz. 8

Explizite gesetzliche Regelungen zu Reihengeschäften gibt es in Bulgarien nicht.

 

Rz. 9

Unentgeltlich erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen können steuerbare unentgeltliche Wertabgaben sein. Regelmäßig ist Voraussetzung, dass aus dem Gegenstand ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.

Geschenke mit einem Wert von maximal 30 BGN sind keine unentgeltlichen Wertabgaben. Die Grenze gilt, wie in Deutschland, pro Empfänger und Jahr.

Ab dem 01.01.2017 gilt vorrangig ein Vorsteuerausschluss bzw. eine Vorsteuerberichtigungspflicht für unentgeltliche Wertabgaben. Zusätzlich gilt eine Regelung für die Nichtbesteuerung der Abgabe von Lebensmitteln an registrierte Tafeln, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

 

Rz. 10

Dienstleistungen werden ähnlich wie in Deutschland als Leistungen definiert, die keine Lieferungen von Gegenständen darstellen (vgl. Art. 9 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 11

Der Ort der meisten Dienstleistungen zwischen Unternehmen bestimmt sich nach dem Empfängerortsprinzip (vgl. Art. 21 Mehrwertsteuergesetz) bzw. für Dienstleistungen an Nichtunternehmer nach dem Sitz des leistenden Unternehmers oder von dessen fester Niederlassung. Ausnahmen gelten vor allem für grundstücksbezogene Umsätze (Ort des Grundstücks), für Personenbeförderungen (Ort der Beförderung), kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Ort der Übergabe), Restaurantumsätze (Tätigkeitsort) und den Zugang zu Veranstaltungen (Ort derselben).

 

Rz. 12

Geschäftsveräußerungen im Ganzen an einen anderen Unternehmer, d. h. die Übertragung des ganzen Betriebs oder einer Division der Betätigung, sind nicht umsatzsteuerbar. Sie bewirken eine Rechtsnachfolge (vgl. Art. 10 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 13

Steuerbar ist auch der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen in Bulgarien. Es gibt jedoch Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Steuerpflichtige, die ausschließlich vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze tätigen, sowie für nicht unternehmerisch tätige juristische Personen. Die Erwerbschwelle für nicht steuerpflichtige Personen beträgt 20.000 BGN. Auch wenn die Erwerbschwelle nicht überschritten wird, kann zur Steuerpflicht optiert werden.

 

Rz. 14

Dienstleistungen, die von einem bulgarischen Steuerpflichtigen grenzüberschreitend empfangen werden und unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen, sind ebenfalls steuerbare Umsätze im Sinne des bulgarischen Rechts. Ebenso sind Einfuhren von Waren von außerhalb der Europäischen Union in Bulgarien umsatzsteuerbar.

 

Rz. 15

Unternehmen aus der EU, die Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Leistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, sind damit zwar in Bulgarien seit dem 01.01.2015 umsatzsteuerpflichtig. Sie können jedoch das MOSS-Verfahren nutzen und sind damit nicht registrierungspflichtig.

Bei Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten besteht die Möglichkeit, für entsprechende Umsätze die Sonderregelung zu nutzen, sich in einem einzigen EU-Mitgliedstaat zu registrieren und dort sämtliche Umsätze zu melden.

 

Rz. 16

In Bulgarien ansässige Unternehmer, die eine Umsatzgrenze von 50.000 BGN nicht übertreffen, können als Kleinunternehmer besteuert werden (vgl. Art. 96 und Art. 100 Mehrwertsteuergesetz). Falls sie diese Möglichkeit nutzen, schulden sie keine Umsatzsteuer, haben jedoch auch kein Vorsteuerabzugsrecht. Die Umsatzgrenze ist jeweils für zwölf aufeinander folgende Monate zu betrachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge