Rz. 11

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der tschechischen Mehrwertsteuer unterliegen Warenlieferungen, Dienstleistungen, i. g. Warenerwerbe, und Warenimporte, wenn sich der Leistungsort in Tschechien befindet und sie im Rahmen der Verwirklichung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gegen Entgelt erbracht werden.

3.1 Warenlieferungen und Dienstleistungen (§ 13 und § 14 MWStG)

 

Rz. 12

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Unter einer Warenlieferung versteht das MWStG die Verschaffung des Rechtes, über die Ware wie ein Eigentümer zu verfügen, d. h. die Übertragung des Eigentums im ökonomischen und nicht im rechtlichen Sinne.

 

Rz. 13

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Übertragung des Rechts, eine gemietete Ware oder Immobilie zu nutzen, gilt als Warenlieferung, sofern der Vermieter vertraglich verpflichtet ist, auch Eigentum an der Ware bzw. Immobilie bis zum Ablauf des Nutzungsverhältnisses zu übertragen.

 

Rz. 14

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein bis zum 31.12.2008 vertraglich begründetes und tatsächlich begonnenes Nutzungsverhältnis gilt nach altem Recht allerdings fortdauernd als Warenlieferung auch dann, wenn der Mieter spätestens mit der Entrichtung der letzten Vertragsverbindlichkeit zum Kauf nur berechtigt, aber nicht verpflichtet ist.

 

Rz. 15

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das MWStG definiert die Gewährung einer Dienstleistung negativ als jede Tätigkeit, die nicht unter Warenlieferung einzuordnen ist. Also werden z. B. auch das Entstehen oder Erlöschen von Dienstbarkeiten oder das Eingehen einer Verpflichtung zu einer Unterlassung als Dienstleitungen qualifiziert und entsprechend mehrwertsteuerlich behandelt.

 

Rz. 16

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nicht Gegenstand der Steuer sind hingegen u. a. folgende Leistungen:

  • Unternehmensverkauf oder Einlage eines Unternehmens oder Unternehmensteils;
  • unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Werbegegenstandes, wenn dessen Anschaffungswert ohne Mehrwertsteuer 500 CZK (ca. 20 EUR) nicht überschreitet;
  • unentgeltliche Abgabe von Mustern i. R. d. Geschäftstätigkeit;
  • Abtretung einer eigenen, dem Steuerzahler entstandenen Forderung.

3.2 Eigenverbrauchstatbestände (§ 13 und § 14 MWStG)

 

Rz. 17

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Einer Warenlieferung bzw. einer Dienstleistung sind gleichgestellt und gelten deshalb ebenfalls als Gegenstand der MWSt:

  • die dauerhafte Nutzung des Geschäftsvermögens durch den Steuerzahler für seinen privaten Verbrauch oder für den Bedarf seines Personals, sofern ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde;
  • die temporäre Nutzung von Geschäftsvermögen oder die Erbringung einer Dienstleistung für die Zwecke, die nicht mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerzahlers zusammenhängen, für den privaten Verbrauch des Steuerzahlers oder für den Bedarf seines Personals, sofern ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde;
  • die Nutzung des Geschäftsvermögens ohne Entgelt (z. B. Spenden), sofern ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde;
  • die Einbringung einer Vermögenseinlage in nicht finanzieller Form, wenn der Einleger beim Erwerb des entsprechenden Vermögens einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.

3.3 Import und Export von Gütern

3.3.1 Import (§ 12, § 20 und § 23 MWStG)

 

Rz. 18

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Unter einem Import (Wareneinfuhr) wird der Eintritt von Waren aus einem Drittland auf das Gebiet der Europäischen Union verstanden, wobei die Steuer erst in dem Land abgeführt wird, in dem die Ware in das Zollregime des freien Warenumlaufs, der aktiven Lohnveredelung im Rückgabesystem oder der vorübergehenden Nutzung mit Teilbefreiung vom Einfuhrzoll entlassen wird.

 

Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Pflicht, die MWSt zu erklären, entsteht jedoch auch unter anderem bei einer gesetzwidrigen Einfuhr.

 

Rz. 20

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Die Wareneinfuhr unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer.

 

Rz. 21

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Seit dem 01.01.2005 führen alle Steuerzahler die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen ihrer monatlichen/quartalsmäßigen Steuererklärung ab, anstatt die Steuerschuld an das Zollamt zu überweisen.

3.3.2 Export (§ 66 MWStG)

 

Rz. 22

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Unter Export (Warenausfuhr) versteht man die Ausfuhr von Waren vom Inland in ein Drittland. Eine Warenausfuhrlieferung ist echt – also mit Anspruch auf Vorsteuerabzug – von der Steuer befreit, wenn die Beförderung oder Versendung durch den Exporteur oder eine durch ihn beauftragte Person verwirklicht wird. Die Warenausfuhrlieferung ist ebenfalls echt von der Steuer befreit, wenn die Beförderung oder Versendung durch den Käufer oder eine durch ihn beauftragte Person verwirklicht wird, sofern der Käufer im Inland weder Sitz noch feste Niederlassung hat..

 

Rz. 23

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Ausfuhr gilt als an dem Tage verwirklicht, den die Zollbehörde als den Tag bestätigt, an dem die Waren ausgeführt oder ins Regime der passiven Lohnveredelung, des Außentransits oder der Rückausfuhr freigegeben wurde. Der Steuerzahler hat die Warenausfuhr durch einen entsprechenden Steuerbeleg (Zollausgangsbescheinigung) nachzuweisen.

3.4 Innergemeinschaftliche Warenerwerbe und innergemeinschaftliche Warenlieferungen

3.4.1 Innergemeinschaftliche Warenerwerbe (§ 16 MWStG)

 

Rz. 24

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Steuerbar ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Waren, der gegen Entgelt im Inland durch einen Steuerpflichtigen bewirkt wird, der als solcher handelt, sofern der Verkäufer eine in einem anderen Mitgliedstaat zur Steuer registrierte Per...

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