Rz. 7

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Umsätze, die der österreichischen USt unterliegen (steuerbare Umsätze), sind

  • Lieferungen und sonstige Leistungen,
  • der Eigenverbrauch,
  • die Einfuhr und
  • der i. g. Erwerb.

3.1 Lieferungen und sonstige Leistungen (§§ 3 und 3a öUStG; § 3dUStG)

 

Rz. 8

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Unter einer Lieferung versteht das UStG 1994 die Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand durch den Unternehmer. Der Lieferung gleichgestellt ist die Entnahme eines Gegenstandes durch den Unternehmer aus seinem Unternehmen (Entnahmeeigenverbrauch)

  • für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
  • für den Bedarf seines Personals oder
  • für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster.
 

Rz. 9

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Sonstige Leistungen sind alle Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Einer sonstigen Leistung gleichgestellt ist einerseits die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes durch den Unternehmer (Verwendungseigenverbrauch)

  • für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder
  • für den Bedarf seines Personals,

und andererseits die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer für derartige Zwecke (Leistungseigenverbrauch). Davon ausgenommen sind bloße Aufmerksamkeiten.

 

Rz. 10

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Voraussetzung für die Steuerbarkeit des Entnahme- und des Verwendungseigenverbrauchs ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

 

Rz. 11

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Besteht eine Leistung aus Lieferungs- und Leistungselementen, erfolgt nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung eine Qualifikation entweder als Lieferung oder als Leistung. Überwiegen die Lieferungselemente, so liegt ausschließlich eine Lieferung vor (Werklieferung), überwiegt die sonstige Leistung, gehen die Lieferungselemente in der sonstigen Leistung auf (Werkleistung). Eine Werklieferung liegt insbesondere dann vor, wenn der be- oder verarbeitende Unternehmer nicht bloß Zutaten oder Nebensachen, sondern einen Hauptstoff beigibt. Die Differenzierung ist v. a. im Hinblick auf den Ort der Besteuerung erforderlich. Liegt eine Werkleistung vor, richtet sich der Leistungsort nach den für sonstige Leistungen geltenden Bestimmungen (§ 3a UStG), liegt eine Werklieferung vor, gelten für die Bestimmung des Leistungsortes die Regelungen für Lieferungen (§ 3 UStG).

3.2 Spezieller Eigenverbrauchstatbestand für ertragsteuerlich nichtabzugsfähige Aufwendungen (§ 1 Abs. 1 Z 2 öUStG)

 

Rz. 12

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Neben den einer Lieferung bzw. sonstigen Leistung gleichgestellten Vorgängen (Eigenverbrauch) liegt ein steuerbarer Eigenverbrauch auch dann vor, wenn ein Unternehmer Ausgaben tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, aber nach ertragsteuerlichen Vorschriften nicht abzugsfähig sind. Zu den ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen Ausgaben gehören vor allem Repräsentationsaufwendungen und unangemessen hohe Betriebsausgaben. Die Finanzverwaltung sieht von der Eigenverbrauchsbesteuerung ab, wenn von vornherein nur der anteilige Vorsteuerabzug (im Ausmaß der ertragsteuerlich abzugsfähigen Höhe) vorgenommen wurde.

3.3 Import und Export von Gütern

3.3.1 Import (§ 1 Abs. 1 Z 3 öUStG; § 1 Abs. 1 Z 4 dUStG)

 

Rz. 13

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Die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittlandsgebiet in das Inland stellt einen steuerbaren Umsatz dar und unterliegt der EUSt. Dies gilt sowohl für Unternehmer als auch für Privatpersonen. Die EUSt wird von den Zollbehörden eingehoben und verwaltet. Daneben besteht alternativ die Möglichkeit, die Einhebung der EUSt auf das für den Unternehmer zuständige Finanzamt zu übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass die EUSt-Schuld nach Art. 77 Zollkodex entstanden ist (d. h. Überführung in den freien Verkehr), der Schuldner der EUSt Unternehmer ist, welcher im Inland zur Umsatzsteuer erfasst ist und die Gegenstände für sein Unternehmen eingeführt werden. Liegen die Voraussetzungen vor und optiert der Unternehmer für dieses alternative System, wird die weiterhin vom Zollamt festgesetzte EUSt-Schuld monatlich auf das Finanzamtskonto des Unternehmers gebucht. Der Unternehmer kann durch dieses System, sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die EUSt mit der Vorsteuer in derselben Umsatzsteuervoranmeldung verrechnen und dadurch eine tatsächliche Entrichtung der EUSt vermeiden.

3.3.2 Export (§ 7 öUStG; § 6 dUStG)

 

Rz. 14

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Der Export von Waren vom Inland in ein Drittland stellt eine steuerbare, aber (echt) steuerbefreite Ausfuhrlieferung dar. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (ein ausländischer Abnehmer ist nicht erforderlich) oder, dass der Unternehmer das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer (Abnehmer ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland) abgeschlossen hat und dieser den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet. Bei Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck des Abnehmers (sog. Touristenexport) ist weitere Voraussetzung, dass der Abnehmer keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet hat, den Gegenstand innerhalb von drei Kalendermonaten ab dem Monat der Lieferung ausführt und der...

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