Rz. 25

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In den Art. 7–9 MWSTG ist der Ort des steuerbaren Umsatzes (Lieferung und Dienstleistung) geregelt. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen ist der Bundesrat ermächtigt, den Ort der Leistungserbringung abweichend von den genannten Artikeln zu regeln (Art. 9 MWSTG).

3.1 Inland/Ausland

 

Rz. 26

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das MWSTG findet ausschließlich Anwendung auf Leistungen, die im Inland erbracht werden. Gemäß Art. 3 Buchst. a MWSTG gilt als Inland das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten. Somit gehören auch das Fürstentum Liechtenstein sowie die deutsche Gemeinde Büsingen, mit denen die Schweiz eine staatsvertragliche Vereinbarung hat, zum Inland. Schweizerische Hochseeschiffe gelten nicht als schweizerisches Staatsgebiet (Art. 1 MWSTV).

 

Rz. 27

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In den Talschaften Samnaun und Sampuoir findet das MWSTG nur auf Dienstleistungen (z. B. Beherbergungsleistungen und gastgewerbliche Leistungen), nicht aber auf Lieferungen Anwendung (Art. 4 Abs. 1 MWSTG).

 

Rz. 28

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Enklave Campione d’Italia gehört zum italienischen Hoheitsgebiet; eine staatsvertragliche Vereinbarung mit der Schweiz steht noch aus. Aufgrund dieser speziellen Situation sieht die Verwaltungspraxis vor, dass Lieferungen beweglicher Gegenstände durch inländische Steuerpflichtige von der Schweiz nach Campione d’Italia oder in Campione d’Italia als Inlandlieferungen der MWST unterliegen; eine Steuerbefreiung nach Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 MWSTG ist ausgeschlossen. Hingegen unterliegen Dienstleistungen, die gem. Art. 8 MWSTG in Campione d’Italia erbracht gelten, nicht der Schweizer MWST (MWST-Info 06, Teil I Ziff. 2).

Beim Flughafen EuroAirport Basel-Mülhausen-Freiburg wird der schweizerische Sektor aufgrund eines Staatsvertrages und eines Notenaustausches mit Frankreich als Inland behandelt. Davon ausgenommen sind baugewerbliche Lieferungen; diese gelten als in Frankreich erbracht.

3.2 Ort der Lieferung

 

Rz. 29

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Analog zum EU-Recht unterscheidet das MWSTG zwischen sog. Beförderungs- bzw. Versendungslieferungen einerseits und sog. Abhollieferungen andererseits. Bei den Beförderungs- bzw. Versendungslieferungen transportiert der Lieferant den Gegenstand selber oder erteilt einem Dritten (Spediteur oder Transporteur) einen Transportauftrag. Beförderungs- bzw. Versendungslieferungen gelten dort als erbracht, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder in dessen Auftrag zu einem Dritten beginnt (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b MWSTG). Wird der Gegenstand weder befördert noch versendet, so gilt die Lieferung an dem Ort als erbracht, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a MWSTG).

 

Rz. 30

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das MWSTG enthält zudem eine Bestimmung, die den Ort der Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme abweichend von den Lieferungen von körperlichen Gegenständen regelt. Grundsätzlich gilt die Lieferung an dem Ort als erbracht, an dem der Empfänger den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird. Hat der Empfänger weder einen solchen Sitz noch eine solche Betriebsstätte, so gilt die Lieferung an dem Ort als erbracht, an dem die Elektrizität, das Gas oder die Fernwärme tatsächlich genutzt oder verbraucht wird (Art. 7 Abs. 2 nMWSTG).

3.3 Ort der Dienstleistung

 

Rz. 31

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Besteuerung von Dienstleistungen setzt – wie bei den Lieferungen – grundsätzlich voraus, dass diese im Inland erbracht werden (Art. 1 Abs. 2 Buchst. a MWSTG). Um den Ort der Dienstleistung zu bestimmen, gilt es fünf Prinzipien zu unterscheiden.

3.3.1 Empfängerortsprinzip (Domizilprinzip)

 

Rz. 32

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG) findet immer dann Anwendung, wenn eine Dienstleistung im Abs. 2 des Art. 8 MWSTG nicht explizit erwähnt wird. Mit dieser Bestimmung ist sichergestellt, dass der Ort der Dienstleistung in jedem Fall bestimmt werden kann (sog. Auffangtatbestand). Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG (z. B. Beratungsleistungen, Werbeleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen, Personalverleih) gelten dort als erbracht, wo der Leistungsempfänger den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistungen erbracht werden. Bei Fehlen eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte ist der Wohnort oder der Ort des üblichen Aufenthaltes des Leistungsempfängers maßgeblich. Eine Unterscheidung zwischen B2B-Leistungen und B2C-Leistungen ist im MWSTG – im Unterschied zur MwStSystRL – nicht vorgesehen. Als Empfänger der Dienstleistung gilt grundsätzlich der Vertragspartner des leistenden Unternehmers. Es ist unbeachtlich, für wen die Dienstleistung bestimmt ist bzw. wer die Dienstleistung verbraucht (Felix Geiger, OFK-MWSTG, Art. 8 N 8).

3.3.2 Unternehmerortsprinzip (Erbringerortsprinzip)

 

Rz. 3...

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