Rz. 23

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In der Praxis ist im Rahmen eines FG-Verfahrens die Frage aufgetaucht, ob eine Übersetzerin die umsatzsteuerlichen Durchschnittssätze nach Abschn.: A IV Nr. 5 der Anlage zu § 70 Abs. 1 UStDV (Pauschalierung für Schriftsteller) anwenden darf. Das FG Baden-Württemberg sah in der Übersetzung ein geschriebenes Werk mit unterhaltendem Inhalt, auch wenn dies durch eine Übersetzung in eines in ausländischer Sprache verfassten Ursprungswerkes geschehen ist (FG Baden-Württemberg vom 18.07.2007, Az: 3 K 93/03, EFG 2007, 1914). Aus diesem Grunde gestand es der Übersetzerin die o. g. Pauschalierungsmöglichkeit zu. Der BFH widersprach dieser Rechtsauffassung und entschied, dass der Vorsteuerabzug für einen Übersetzer nicht mit den für Schriftsteller geltenden Durchschnittssätzen geltend gemacht werden kann. Denn die Vorsteuerpauschalierung gilt der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens nach § 23 UStG i. V. m. § 70 UStDV für bestimmte Berufsgruppen. Die Rechtsnorm erfordert, dass das FA den Unternehmer leicht und eindeutig einer der in § 70 UStDV genannten Berufsgruppe zuordnen kann. Übersetzer sind keine "Schriftsteller" i. S. d. Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV Abschn. A IV. Nr. 5. Eine einzelfallorientierte Zuordnung der Übersetzer zu den Schriftstellern oder gar eine weitere Differenzierung je nach der Übersetzungstiefe oder dem wissenschaftlichen Gehalt widerspricht nach Meinung des BFH dem Vereinfachungszweck (BFH vom 23.07.2009, Az: V R 66/07, BStBl II 2010, 86). Unschädlich ist jedoch die Anwendung dieses Durchschnittssatzes für Komponisten, Liederdichter und Librettisten (Abschn. 23.2 Abs. 6 UStAE).

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