Rz. 69

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die folgenden Beispiele veranschaulichen noch einmal die Sachverhalte.

 

Beispiel 1 (Lieferung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat):

Der deutsche Energieversorgung EVU-X liefert Erdgas über das Erdgasnetz an das französische EVU-Unternehmen F-SAS in Paris.

Lösung:

Der Ort der Lieferung von EVU-X ist der Empfängerort in Paris. Die Lieferung ist daher in der BRD nicht steuerbar. EVU-X bewirkt in Frankreich eine steuerbare Lieferung, für die der französische Abnehmer F-SAS die französische Mehrwertsteuer schuldet). EVU-X muss eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausstellen und gleichzeitig auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hinweisen.

Der Transport des Erdgases durch das Erdgasleitungsnetz nach Frankreich ist gemäß § 3a Abs. 3 UStG nicht als i. g. Verbringen i. S. d. § 3 Abs. 1a UStG zu behandeln.

 

Beispiel 2 (Erwerb von einem Drittlandsunternehmen):

Die Stadtwerke Rheinland GmbH in Aachen beziehen von der Fa. Gasprom in Moskau Gas über das Erdgasnetz.

Lösung:

Der Ort der Lieferung der Fa. Gasprom ist der Empfängerort in Aachen (§ 3g Abs. 1 S. 1 UStG). Aufgrund der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a, Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UStG schulden die Stadtwerke Rheinland GmbH die Mehrwertsteuer aus der Lieferung der Fa. Gasprom, bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG in gleicher Höhe.

Die Einfuhr des Gases über das Erdgasleitungsnetz ist einfuhrumsatzsteuerfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UStG).

 

Beispiel 3 (Reihengeschäft):

Die Stadtwerke Rheinland GmbH in Aachen beziehen Strom vom französischen Stromproduzenten F und verkaufen ihn an den belgischen Energieversorger B.

Lösung:

Der Ort der Lieferung von F an die Stadtwerke Rheinland ist Deutschland (§ 3g Abs. 1 UStG), der Ort der Lieferung der Stadtwerke Rheinland an B ist in Belgien (§ 3g Abs. 1 UStG).

 

Beispiel 4 (Erwerb von einem Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, teilweise Weiterlieferung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat):

Die Metallhütte Eisen GmbH in Aachen bezieht Strom von einem belgischen Energieversorgungsunternehmen. Einen Teil des Stroms liefert die Eisen GmbH weiter an die Metal B. V. in Maastricht/NL, die den Strom dort verbraucht.

Lösung:

Die Lieferung des belgischen Energieversorgers wird am Verbrauchsort in Aachen ausgeführt, soweit die Eisen GmbH den Strom dort tatsächlich verbraucht. In dem Umfang, in dem der Strom weitergeliefert wird, gilt die erhaltene Lieferung ebenfalls als in Aachen ausgeführt, weil die Eisen GmbH dort ihren Geschäftssitz hat.

Die Weiterlieferung des nicht selbst verbrauchten Stroms an die Metal B. V. in den Niederlanden gilt am Verbrauchsort in den NL als ausgeführt und ist daher in der BRD nicht steuerbar. Die Eisen GmbH hat eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer auszustellen und auf die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft hinzuweisen.

Der Transport des Stroms in die Niederlande ist kein steuerbares i. g. Verbringen (§ 3g Abs. 3 UStG).

 

Beispiel 5 (Erwerb von einem Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, teilweise Weiterlieferung an einen Nichtunternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat):

Der in Frankreich ansässige Stromlieferant F liefert Strom an das in Aachen ansässige Energieversorgungsunternehmen D, das seinerseits ebenfalls Stromlieferant ist. D verkauft den Strom weiter, u. a. an die Kommune B in Belgien, die nichtunternehmerischer Abnehmer ist.

Lösung:

Der Ort der Lieferung des französischen Stromlieferanten F befindet sich gemäß § 3g UStG in Deutschland. Da es sich bei dem Lieferanten F um einen im Ausland ansässigen Unternehmer handelt, wird der unternehmerische Abnehmer D zum Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 Nr. 5 UStG; bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG in gleicher Höhe. Der Lieferant F muss in seiner Rechnung einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des D anbringen und darf Umsatzsteuer nicht in Rechnung stellen.

Die Lieferung des Wiederverkäufers D an den nichtunternehmerischen Abnehmer in Belgien unterliegt nach § 3g Abs. 2 UStG der belgischen Umsatzsteuer (= Ort des Verbrauchs). Da die Kommune B als Abnehmer kein Unternehmer ist, erfolgt entsprechend auch keine Überwälzung der Umsatzsteuerschuld auf den Abnehmer B nach § 13b Abs. 1 Nr. 5 UStG. Deshalb muss sich der Lieferer D in Belgien für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen, eine Umsatzsteuererklärung abgeben und in seiner Rechnung belgische Umsatzsteuer ausweisen.

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