Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Befreiungen
Rz. 31
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
[In der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl I 2002, 4144); zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl I 2009, 2302)]
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit
[. . .]
9. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§ 51 bis § 68 der Abgabenordnung). Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete Forstbetriebe; [. . .]
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