Rz. 68

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein deutscher Unternehmer, der vor einer i. g. Lieferung die USt-IdNr. abfragt und dabei die Antwort "gültig" erhält, darf auf die Seriosität seines ausländischen Geschäftspartners vertrauen (EuGH vom 14.03.2013, Rs. C-527/11, Ablessio SIA, BFA/NV 2013, 889).

 

Rz. 69

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach Auffassung des EuGH haben die Mitgliedstaaten ein legitimes Interesse daran, geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer finanziellen Interessen zu ergreifen, um Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaige Missbräuche zielgerecht verhindern zu können. Sie sind jedoch auch verpflichtet, die Richtigkeit der Eintragungen in das Register der Steuerpflichtigen zu garantieren, um ein ordnungsgemäß funktionierendes Mehrwertsteuersystem sicherzustellen. Die zuständige nationale Behörde hat daher die Steuerpflichtigeneigenschaft eines Antragsstellers zu prüfen, bevor sie ihm eine USt-IdNr. zuteilt (EuGH vom 14.03.2013, Rs. C-527/11; Abruf-Nr. 131792).

 

HINWEIS

Damit postuliert der EuGH eine rechtliche Garantiepflicht, die die EU-Mitgliedstaaten trifft: Jeder Mitgliedstaat muss den Steuerpflichtigen objektiv prüfen, bevor er ihm die USt-IdNr. erteilt.

 

Rz. 70

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Umkehrschluss ergibt sich daraus zwingend, dass der inländische Steuerpflichtige Vertrauensschutz genießen muss, wenn er die so erteilte USt-IdNr. gewissenhaft, zeitnah und präzise im Rahmen seiner innergemeinschaftlichen Lieferung abfragt. Diesem Steuerpflichtigen können dann nicht sog. "objektive Anhaltspunkte" vorgehalten werden, die für den deutschen Steuerpflichtigen einen Rückschluss auf die Mehrwertsteuerhinterziehung im Ausland erzwingen würden. Denn diese Negativkriterien, die die Steuerfahndungen und Staatsanwaltschaften derzeit meinen als belastendes Material vorlegen zu können, mussten wiederum zwingend, nach der Rechtsprechung des EuGH, bereits von den nationalen Steuerverwaltungen geprüft worden sein, bevor die USt-IdNr. erteilt wurde (Meyerhuber, ASR 1/2014, 5).

 

HINWEIS

Das bedeutet, dass zugunsten des deutschen Steuerpflichtigen eine positive Rückversicherung von der erteilten USt-IdNr. ausgeht und ausgehen muss. Jede andere Rechtsauffassung würde dieses EuGH-Urteil unterlaufen (Meyerhuber, ASR 1/2014, 5). Auch dies liegt auf der "Schiene" der EuGH-Entscheidung Mecsek-Gabona (Urteil vom 06.09.2012, Rs. C-273/11, BFH/NV 2012, 1919).

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