Rz. 122

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Da die USt den unternehmerischen Leistungsverkehr entlasten und den Endverbrauch belasten soll, zugleich jedoch den Unternehmer nicht bereichern darf, wird der Vorsteuerabzug grundsätzlich nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Eingangsleistungen mit steuerpflichtigen Ausgangsleistungen und steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgaben zusammenhängen. Demzufolge entfällt der Vorsteuerabzug, wenn der Unternehmer mit den von anderen Unternehmern bezogenen Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen, innergemeinschaftlicher Erwerb, Einfuhr) steuerfreie oder nicht steuerbare Umsätze ausführt, weil in diesen Fällen keine Belastung des Endverbrauchs stattfindet. Die Zurechnung von Eingangs- zu Ausgangsleistungen richtet sich nach wirtschaftlichen Zurechnungskriterien. Zu prüfen ist dabei, welche Eingangsleistungen ursächlich für welche Ausgangsleistungen waren bzw. welche Eingangsleistungen die Ausgangsleistungen gefördert haben (vgl. BFH vom 04.03.1993, Az: V R 68/89, BFHE 171, 108).

 

Rz. 123

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren vorsteuerunschädlichen Ausgangsumsätzen, damit dem Unternehmer der Vorsteuerabzug zusteht (vgl. z. B. EuGH vom 08.02.2007, Rs. C-435/05, Investrand BV, UR 2007, 225). Aus dem Erwerb von Gegenständen und dem Bezug von Dienstleistungen kann nur dann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn die Aufwendungen zu den Kostenelementen der vorsteuer­unschädlichen Ausgangsumsätze gehören und Preisbestandteile sind. Diese Zuordnungsgrundsätze gelten auch für Vereine, die sowohl vorsteuerschädliche nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben als auch vorsteuerunschädliche wirtschaftliche Leistungen ausführen (vgl. FG München vom 05.11.2008, Az: 3 K 3427/03, EFG 2009, 787).

 

Rz. 124

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Erbringt ein Unternehmer mehrere Ausgangsleistungen, so ist zu prüfen, ob es sich dabei um eine einheitlich zu beurteilende Leistung oder um verschiedene selbständig zu beurteilende Leistungen handelt. Ein Bauunternehmer, der für eigene Rechnung Bauwerke errichtet, um sie anschließend zu veräußern, erbringt eine einheitliche Leistung (Verkauf von schlüsselfertigen Gebäuden), die eine steuerfreie Grundstückslieferung darstellt und somit den Vorsteuerabzug ausschließt. Es ist nicht von Bedeutung, dass der Bauunternehmer im Rahmen seiner Bautätigkeit Leistungen (gegen sich selbst) erbringt, die im Falle der Leistungsausführung an Dritte, steuerpflichtig wären (vgl. EuGH vom 29.10.2009, Rs. C-174/08, NCC, DB 2009, 2530).

 

Rz. 125

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Sofern ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen fehlt, kann eine Vorsteuerabzugsberechtigung bestehen, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu den allgemeinen Aufwendungen gehören und – als solche – Bestandteile des Preises der vom Unternehmer ausgeführten Leistungen sind. Der Vorsteuerabzug setzt in diesem Fall voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit zu Umsätzen führt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (BFH vom 24.04.2013, Az: XI R 25/10, BFH/NV 2013, 1517).

 

Rz. 126

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Infolge der geänderten Rechtsprechung des EuGH und des BFH zur Entscheidung über den Vorsteuerabzugs nach Maßgabe der Verwendungsabsicht (vgl. 4. Aufl. § 15 Rn. 10 ff.) kommt es für die Beurteilung der Frage, ob Vorsteuerbeträge ganz oder teilweise vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, neben dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistungen auf die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs an. Die Entscheidung über die Höhe des Vorsteuerabzugs erfolgt somit vor der Ausführung von Umsätzen, d. h. vor der tatsächlichen Verwendung. Eine spätere Abweichung der tatsächlichen von der beabsichtigten Verwendung löst als Änderung der Verhältnisse eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG aus. Zu beachten ist, dass der Vorsteuerabzug nicht versagt wird, wenn die geplanten steuerpflichtigen Ausgangsumsätze nicht erbracht werden können (z. B. verdorbene Ware, Verlust des Auftrags, erfolglose Unternehmertätigkeit). Führt der Unternehmer steuerfreie Umsätze aus, für die er gem. § 9 UStG zur Steuerpflicht optieren will, wird ihm der Vorsteuerabzug gewährt, sofern er den Optionswillen überzeugend darlegen kann (z. B. anhand von Mietverträgen, Kalkulationsgrundlagen, Schriftverkehr mit Vertragspartnern, vgl. auch BFH vom 08.03.2001, Az: V R 24/98, BB 2001, 870, BMF vom 24.04.2003, Az: IV B 7 – S 7300 – 15/03/IV B 7 – S 7316 – 1/03, BStBl I 2003, 313). Bleibt die Steuerpflicht entgegen der ursprünglichen Absicht später aus, kommt es nicht zur rückwirkenden Aberkennung, sondern zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 15a UStG.

 

Rz. 127

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Macht der Leistende den Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 9 UStG rückgäng...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge