Rz. 164

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Übergang des Vermögens vom Erblasser auf die Erben ist mangels Leistungsaustauschs nicht umsatzsteuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Der Vermögensübergang beruht auf einem erbrechtlichen Vorgang, der in die private und damit die außerunternehmerische Sphäre fällt. Die Erben wenden keine Gegenleistung auf, sondern erwerben kraft Gesetzes. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 8 UStG nicht vor. Zwar sind bei einer Gesamtrechtsnachfolge die Verhältnisse beim Rechtsvorgänger auch für den Rechtsnachfolger uneingeschränkt maßgebend (vgl. Abschn. 15a.2 S. 5 ­UStAE). Letzteres führt aber – unter den weiteren Voraussetzungen des § 15a UStG – nur dann beim Rechtsnachfolger zu einer Vorsteuerkorrektur, wenn dieser selbst zum Unternehmer wird. Im Urteilsfall hat die Erbengemeinschaft die Unternehmereigenschaft weder geerbt noch selbst begründet (s. o.); damit kommt eine Vorsteuerberichtigung nicht in Betracht.

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