Rz. 31
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Reisevorleistungen sind alle Leistungen, die von einem Dritten erbracht werden und dem Reisenden unmittelbar zugutekommen (§ 25 Abs. 1 S. 5 UStG, Abschn. 25.1 Abs. 9 S. 1 UStAE). In Betracht kommen alle Leistungen, die der Reisende in Anspruch nehmen würde, wenn er die Reise selbst durchführen würde, insbesondere
- Beförderung,
- Unterbringung,
- Verpflegung.
Beispiel 8:
Ein Reiseveranstalter führt eine Pauschalreise durch. Er bedient sich für die Beförderung, Unterbringung und Verpflegung anderer Unternehmer. Insoweit sind Reisevorleistungen gegeben.
Rz. 32
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Keine Reisevorleistungen sind die folgenden Leistungen dritter Unternehmer, die dem Reisenden nur mittelbar zugutekommen:
- Ein selbständiges Reisebüro vermittelt die Pauschalreisen des Reiseveranstalters.
- Eine Kraftfahrzeugwerkstatt setzt auf einer Busreise das Fahrzeug instand.
Rz. 33
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Zur Abgrenzung weiterer Fälle von Eigenleistung zu Reisevorleistungen, z. B.
- Vergütungen an Zielgebietsagenturen (sog. handling fee),
- Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen,
- Anmietung bestimmter Kontingente (Betten, Flugzeugplätze),
- Vollcharterverträge,
- Reiseleitereinsatz
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