Rz. 31

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Reisevorleistungen sind alle Leistungen, die von einem Dritten erbracht werden und dem Reisenden unmittelbar zugutekommen (§ 25 Abs. 1 S. 5 UStG, Abschn. 25.1 Abs. 9 S. 1 UStAE). In Betracht kommen alle Leistungen, die der Reisende in Anspruch nehmen würde, wenn er die Reise selbst durchführen würde, insbesondere

  • Beförderung,
  • Unterbringung,
  • Verpflegung.
 

Beispiel 8:

Ein Reiseveranstalter führt eine Pauschalreise durch. Er bedient sich für die Beförderung, Unterbringung und Verpflegung anderer Unternehmer. Insoweit sind Reisevorleistungen gegeben.

 

Rz. 32

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Keine Reisevorleistungen sind die folgenden Leistungen dritter Unternehmer, die dem Reisenden nur mittelbar zugutekommen:

  • Ein selbständiges Reisebüro vermittelt die Pauschalreisen des Reiseveranstalters.
  • Eine Kraftfahrzeugwerkstatt setzt auf einer Busreise das Fahrzeug instand.
 

Rz. 33

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zur Abgrenzung weiterer Fälle von Eigenleistung zu Reisevorleistungen, z. B.

  • Vergütungen an Zielgebietsagenturen (sog. handling fee),
  • Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen,
  • Anmietung bestimmter Kontingente (Betten, Flugzeugplätze),
  • Vollcharterverträge,
  • Reiseleitereinsatz

(vgl. BMF vom 07.04.1998, BStBl I 1998, 380).

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