Rz. 24

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In § 9 Abs. 1 UStG sind die für eine Option zur Steuerpflicht in Frage kommenden Steuerbefreiungen abschließend aufgeführt. Im Umkehrschluss heißt das, dass wenn eine Steuerbefreiung im § 9 UStG nicht aufgeführt ist, der Verzicht auf die Steuerfreiheit oder die Möglichkeit zur Steuerpflicht nicht gegeben ist.

 

Rz. 25

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Auf folgende Steuerbefreiungen kann verzichtet werden:

  • § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG: Gewährung und Vermittlung von Krediten,
  • § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG: Umsätze und Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,
  • § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG: Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Geldforderungen, ausgenommen die Einziehung der Forderungen,
  • § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG: Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren,
  • § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG: Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Wertpapieren, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren,
  • § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG: Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
  • § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG: Übernahme und die Vermittlung der Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten.

    In der Einräumung der Optionsmöglichkeit für die in § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g UStG genannten Umsätze wird eine Regelung zu Gunsten der Kreditinstitute gesehen. Zwar führt der Ausweis der Umsatzsteuer durch die Bank zu keinem betrieblichen Zusatzertrag, da die vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist, aber im Bereich des Vorsteuerabzuges verschafft die Option den Banken, insbesondere bei größeren Investitionsvorhaben, einen Vorteil. Auf die Steuerbefreiung kann jedoch nur bei Leistungen an andere Unternehmer verzichtet werden. Da die Bank in der Regel nicht nachvollziehen kann, inwieweit ihre Kunden zum vollen, teilweisen oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die Option in jedem Einzelfall auf ihre Zulässigkeit hin zu prüfen.

  • § 4 Nr. 8 Buchst. k UStG: weggefallen (Steuerbefreiung für Goldgeschäfte). Seit dem 01.01.2000 sind die Steuerbefreiungen für Anlagengold sowie deren Optionsmöglichkeiten in § 25c UStG neu geregelt.
  • § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG: Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen.

    Durch diese Steuerbefreiung soll die Doppelbelastung der Umsätze mit GrESt und USt vermieden werden. Die Option kann jedoch sinnvoll sein, wenn der Erwerber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die in der Rechnung zusätzlich ausgewiesene USt würde ihn wirtschaftlich nicht belasten. Für den Veräußerer kann der Vorteil darin bestehen, dass er die Rückzahlung erheblicher Vorsteuerbeträge nach § 15a Abs. 4 UStG aus der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes vermeiden kann, besonders wenn die Veräußerung kurz nach Erwerb oder Errichtung des Gebäudes erfolgt. Für Leistungen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, z. B. Makler oder Gutachter, kann er die in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehen.

  • § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG: Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und von bestimmten Rechten, die die Nutzung von Grund und Boden betreffen. Dazu gehören auch die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden üblichen Nebenleistungen (vgl. Abschn. 4.12.1 bis 4.12.10 UStAE). Auch hier ist die Option sinnvoll, wenn die Vermietung und Verpachtung an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer erfolgt. Dem Vermieter oder Verpächter wird damit nicht nur der Abzug der Vorsteuern aus der laufenden Unterhaltung des Grundstücks, sondern auch der Abzug der Vorsteuern ermöglicht, die aus der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes stammen.
  • § 4 Nr. 12 Buchst. b UStG: Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrages oder Vorvertrages (sog. Kaufanwartschaftsverhältnisse). Weil zwischen der Auflassung und der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch meist ein längerer Zeitraum liegt, wird dem Kaufanwärter das Grundstück zur Nutzung überlassen. Die im Nutzungsvertrag vereinbarte Nutzungsgebühr ist ebenfalls steuerfrei.
  • § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG: Bestellung, Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.

    Dingliche Nutzungsrechte an Grundstücken sind:

    Dabei bleiben die Rechte des Eigentümers erhalten. Dem Nutzungsberechtigten wird hier lediglich der Besitz eingeräumt. Allen Rechten gemeinsam ist, dass das Recht dinglich gesichert, d. h. im Grundbuch eingetragen ist und gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks wirkt.

  • Nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG sind nicht befreit die Vermietung

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