Rz. 165

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Beim i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer oder durch Unternehmer, die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben, ist die USt für jeden einzelnen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung § 16 Abs. 5a UStG). Die USt auf den Erwerb ist bis zum zehnten Tag nach dem Tag des Erwerbs anzumelden und zu entrichten (§ 18 Abs. 5a S. 4 UStG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG). Die Steuer entsteht am Tag des Erwerbs und ist zehn Tage nach Ablauf dieses Tages fällig (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG). Der i. g. Erwerb ist mit der Lieferung des neuen Fahrzeugs an den Erwerber bewirkt. Der Tag des Erwerbs entspricht daher dem Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht. Steuerschuldner ist der Erwerber (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG).

 

Rz. 166

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Erwerb bemisst sich gem. § 10 Abs. 1 S. 1 UStG nach dem Entgelt. Hierzu zählt nach § 10 Abs. 1 S. 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der USt auf den Erwerb. In die Bemessungsgrundlage sind auch Nebenkosten einzubeziehen, die dem Erwerber vom Fahrzeuglieferer im Zusammenhang mit der Fahrzeuglieferung berechnet werden (Überführungskosten u.Ä.). Da beim Kauf eines Neufahrzeugs oftmals Altfahrzeuge in Zahlung gegeben werden, ist darauf zu achten, dass nicht nur der Differenzbetrag besteuert wird. Für den i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge gilt der allgemeine Steuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG. Bei Werten in fremder Währung ist die Bemessungsgrundlage nach dem am Tag des Erwerbs geltenden Tageskurs umzurechnen, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist. Der Nachweis ist der Umsatzsteuererklärung beizufügen.

 

Rz. 167

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Steuererklärung ist eine Steueranmeldung i. S. d. § 150 AO. Sie führt mit Eingang beim FA gem. § 168 S. 1 AO zu einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO).

 

Rz. 168

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ändert sich die Bemessungsgrundlage (z. B. durch eine Kaufpreisminderung aufgrund einer Mängelrüge), ist die Steuerschuld gem. § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 S. 3 UStG). Dies gilt sinngemäß, wenn der Erwerb rückgängig gemacht wird (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG). Eine berichtigte Steueranmeldung mit einer geringeren Steuer führt erst nach Zustimmung durch das FA zu einer Steuerfestsetzung.

 

Rz. 169

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 21 Abs. 2 AO ist grundsätzlich das FA zuständig, das auch für die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung des Erwerbers zuständig ist.

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