Rz. 24

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Energieerzeugung beispielsweise durch Wind, Sonne oder Wasserkraft stellt grundsätzlich keine planmäßige Nutzung des Bodens und dessen natürlicher Kräfte dar. Aus diesem Grunde gelten diese Betätigungen nicht als Land- und Forstwirtschaft. Es ist auch kein Nebenbetrieb anzunehmen, weil keine Be- oder Verarbeitung von Rohstoffen vorgenommen wird. Sofern derartige Anlagen Energie (z. B. Strom, Wärme) in das Netz einspeisen, stellen sie gewerbliche Betriebe dar, wenn die Erzeugung für den eigenen Betrieb nicht überwiegt.

 

Rz. 25

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für die Beurteilung der Biomasseerzeugung durch einen Landwirt sind drei Fallgestaltungen zu unterscheiden (OFD Karlsruhe vom 15.01.2013, USt-Kartei S 7410 Karte 5):

  • Die im Rahmen einer Biogasanlage erzeugte Biomasse wird zur Erzeugung von Strom und Wärme verwendet und insgesamt im landwirtschaftlichen Betrieb genutzt. Die Biogasanlage stellt dann einen Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebs dar.
  • Die Biogas- und -energieerzeugung durch einen pauschalierenden Landwirt erfolgt im Rahmen eines Mischbetriebs. Die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte Biomasse oder die durch die Erzeugung von Pflanzen und Tieren angefallenen Abfallstoffe (z. B. Gülle) sind landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die Verarbeitung der Biomasse zu Biogas stellt jedoch keine landwirtschaftliche Verarbeitungstätigkeit dar. Das Erzeugnis "Biogas" stellt aus der Sicht des Durchschnittverbrauchers kein landwirtschaftliches Erzeugnis dar. Aus diesem Grunde unterliegen auch die Umsätze aus der Abgabe von Biogas oder dem daraus erzeugten Strom bzw. der Wärme nicht der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG. Wird die erzeugte Energie teilweise im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet, muss die Vorsteuer sowohl aus Anschaffung als auch aus den Kosten des laufenden Betriebs nach den Grundsätzen des § 15 Abs. 4 UStG im Verhältnis der Strom und Wärmemengen aufgeteilt werden (Abschn. 24.7 Abs. 2 UStAE). Sofern sich die Nutzungsverhältnisse ändern oder stark schwanken, kann eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in Betracht kommen.
  • Die Biogas- und Energieerzeugung stelle eine nahezu ausschließliche Tätigkeit dar. Das ist der Fall, wenn der Landwirt nahezu seine gesamte Ernte als Biomasse in einer Biogasanlage verwendet. In Fällen dieser Art liegt kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr vor.

Zur Erbringung von Entsorgungsleistungen – auch in Zusammenhang mit Energieerzeugung – vgl. Abschn. 24.3 Abs. 10 UStAE, BFH vom 24.03.2013, Az: VR 34/11, BStBl II 2013, 460 sowie vom 23.01.2013, Az: XI R 27/11, BStBl II 2013, 458.

Liefert ein Landwirt Biomasse an einen Biogasanlagenbetreiber, kann eine Gehaltslieferung vorliegen. Allerdings muss das so vereinbart und auch durchgeführt worden sein. Geliefert werden nur die Kohlewasserstoffverbindungen zur energetischen Nutzung. Die Biomasse als solche bleibt im Eigentum des Lieferers (BFH vom 10.08.2017, Az: V R 3/16, BStBl II 2017, 1264).

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