Rz. 24

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nicht steuerbefreit sind

  • Leistungen aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung,
  • Leistungen aufgrund von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder günstigeren Preisen als nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 Postgesetz genehmigten Entgelten,
  • Paketsendungen mit einem Gewicht von mehr als 10 kg bis zu 20 kg,
  • adressierte Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften mit einem Gewicht von jeweils mehr als 2 kg,
  • Expresszustellungen,
  • Nachnahmesendungen,
  • Leistungen, die individuell vereinbart werden,
  • (nunmehr ausdrücklich) Leistungen, die zu Sonderkonditionen ausgeführt werden.
 

Rz. 25

Streitig ist zurzeit, ob förmliche Zustellungen zu den steuerfreien Einschreiben oder den steuerpflichtigen Leistungen gehören. Nach dem nicht rkr. Urteil des FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.2015, Az: 9 K 403/12, Az BFH: V R 30/15, sei die förmliche Zustellung (Postzustellungsauftrag/Zustellungsauftrag) weder nach dem Postgesetz noch nach der Post-Richtlinie (Richtlinie 97/67/EG) eine Universaldienstleistung i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL. Der Postzustellungsauftrag sei von der Definition der Einschreibsendung nicht umfasst. Zur weiteren Begründung vgl. Rn. 38 ff. Die gleiche Auffassung vertritt das FG Köln im ebenfalls nicht rkr. Urteil vom 09.12.2015, Az: 2 K 1715/11, Az BFH: V R 8/16.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge