Rz. 138

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag ausweisen. Zusätzlich muss auch der Steuersatz (vgl. § 12 UStG) angegeben werden. Eine ggf. vorliegende Steuerbefreiung ist anzugeben. Bei automatischer Ermittlung des Steuerbetrages durch Maschinen gilt § 32 UStDV, wonach die Angabe des Steuerbetrags in einer Summe zulässig ist, wenn über Leistungen zu verschiedenen Steuersätzen abgerechnet wird und für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird. Die Regelung gilt nach Abschn. 14.5 Abs. 21 UStAE auch für den Fall, dass in der Rechnung neben steuerpflichtigen auch steuerfreie oder nicht steuerbare Umsätze aufgeführt werden. Soweit Kosten für Nebenleistungen (z. B. Beförderung, Verpackung, Versicherung) besonders berechnet werden, sind sie den unterschiedlich besteuerten Hauptleistungen entsprechend zuzuordnen. Die Aufteilung ist nach geeigneten Merkmalen, wie dem Verhältnis der Werte oder Gewichte vorzunehmen (vgl. Abschn. 14.5 Abs. 21 S. 2, 3 UStAE).

 

Rz. 139

Hinsichtlich der Angabe von Steuerbefreiungen ist es nach Verwaltungsauffassung (vgl. Abschn. 14.5 Abs. 20 UStAE) nicht erforderlich, dass der Unternehmer die entsprechenden Vorschriften des UStG oder der MwStSystRL/6. EG-RL nennt. Die Rechnung soll aber einen Hinweis auf den Grund der Steuerbefreiung enthalten, der auch in umgangssprachlicher Form angegeben werden kann, wie z. B.: "Ausfuhr", "innergemeinschaftliche Lieferung" (igL), "steuerfreie Vermietung" u. Ä. (zur Bedeutung der Angabe der Steuerbefreiung für die Steuerbefreiung als solche vgl. BFH vom 30.03.2006, Az: V R 47/03, BStBl II 2006, 634 – bei i.g.L ist der fehlende Hinweis kein Grund zur Nichtanerkennung der Steuerbefreiung, kann jedoch den erforderlichen Belegnachweis beeinträchtigen, vgl. weiterführend die Kommentierung zu § 6a Rn. 95,125, 126 Der Hinweis auf die Steuerbefreiung kann sich auch aus der Zusammenschau einer einheitlichen Rechnung mit der ihr beigefügten Anlage ergeben (vgl. BFH vom 26.11.2014, Az.: XI R 37/12 n. v., BFH/NV 2015, 358, Rz. 29–34 im Zusammenhang mit einer igL).

 

Rz. 140

Bei der Besteuerung nach Durchschnittssätzen für die Land- und Forstwirtschaft (§ 24 UStG) ist nach § 24 Abs. 1 S. 5 UStG der maßgebliche Durchschnittssatz zusätzlich anzugeben (vgl. Abschn. 14.5 Abs. 22 UStAE).

 

Rz. 141

Keine Anwendung findet § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG in bestimmten Fällen der Rechnungslegung nach § 14a UStG (vgl. Rn. 32 ff. und vgl. die Kommentierung zu § 14a UStG). Nicht zum gesonderten Ausweis der Steuer berechtigt sind Kleinunternehmer (vgl. § 19 Abs. 1 S. 4 UStG). Wegen zusätzlicher Entgeltszahlungen von dritter Seite vgl. Abschn. 14.10 Abs. 1 UStAE.

 

Rz. 142

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wegen der Anforderungen an die Rechnungsstellung im Zusammenhang mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (kurzfristige Beherbergung; eingefügt durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009, BGBl I 2009, 3950 mit Wirkung ab 01.01.2010) vgl. BMF vom 05.03.2010, Az: IV D 2 – S 7210/07/10003/IV C 5 – S 2353/09/10008, BStBl I 2010, 259, Rz. 12 ff. (Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE) und OFD Magdeburg vom 15.09.2010, Az: S 7220 – 13 – St 243, UR 2011, 77.

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