Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Liste mit den von der Steuer ausgenommenen Umsätzen ist abschließender Natur (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1–30 MWSTG). Sie entspricht in weiten Teilen der MwStSystRL. Der Gesetzgeber hat sich dabei insbesondere von sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen Überlegungen leiten lassen. Mitunter erfolgte die unechte Steuerbefreiung auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit (insbesondere bei den Umsätzen im Bereiche des Geld- und Kapitalverkehrs) oder um Doppelbesteuerungen zu vermeiden (z. B. bei den Versicherungsumsätzen und den Umsätzen bei Glücksspielen).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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