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Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Beherbergung, Beköstigung und übliche Naturalleistungen, die Personen gewährt werden, die bei der Leistungserbringung i. S. d. § 4 Nr. 18 S. 1 UStG tätig sind, stellen Sachleistungen dar, die von der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 18 S. 2 UStG mit erfasst werden. Maßgeblich für die Steuerbefreiung ist, dass die Sachleistungen neben dem Barlohn als zusätzlicher Lohn für geleistete Dienste gewährt werden (vgl. Abschn. 4.18.1 Abs. 7 UStAE).

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