Rz. 28

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Zur Veranschaulichung dient hier noch einmal das Beispiel aus Rn. 8.

 
Praxis-Beispiel

Kunde K hat nun dem Mandanten versichert, dass M auf jeden Fall netto abrechnen kann, da in der Ukraine keine Umsatzsteuer anfiele. Eine Drittlandsberatung hält der Mandant daher für überflüssig.

 

Rz. 29

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Ist eine Drittlandsberatung unerwünscht – weil etwa die dadurch zu erwartenden Kosten zu hoch wären oder aber, was gerade im Bereich des Anlagenbaus immer wieder vorkommt, der (größere) Kunde dem (kleineren) Anlagenbauer den Vertrag weitgehend "diktiert" –, sollte der leistende Unternehmer zivilrechtlich zumindest über eine "salvatorische Klausel" abgesichert werden (Stichwort "vergessene Umsatzsteuer", vgl. Weimann, UidP, Kap. 83):

 

Musterklausel

"Die Vertragsparteien gehen einvernehmlich davon aus, dass das Geschäft in keinem Land der Welt einer Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer oder einer ähnlichen Steuer unterliegt. Für den Fall, dass diese Annahme falsch sein sollte und die Zahlung einer solchen Steuer vom Vertragspartner zu § ... (Verkäufer, Anlagenbauer) verlangt wird, schuldet der Vertragspartner zu § ...  (Käufer, Kunde) diese Steuer zusätzlich zu dem in § ...  verlangten Kaufpreis."

 

TIPP

  1. Der Mandant ist darauf hinzuweisen, dass alle vorgeschlagenen Vereinbarungen ausschließlich zivilrechtliche Wirkung entfalten und die (ausländische) Finanzverwaltung nicht binden.
  2. Gegenüber der – ja ausländischen – Finanzverwaltung bleibt vielmehr ausschließlich derjenige zahlungsverpflichtet, den sich das dortige UStG "ausgesucht" hat. Dieser hat auf Grund der Steuerklauseln allenfalls ein Rückgriffsrecht auf den Zahlungsverpflichteten. Letzteres aber gilt es, im Streitfall zivilrechtlich erst einmal durchzusetzen (Weimann, AStW 2015, 562; Weimann/Fuisting, PIStB 2016, 294).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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