Rz. 82

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ab dem Kalenderjahr, für das erstmalig eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen ist, müssen die folgenden Angaben eindeutig und leicht nachprüfbar aufgezeichnet werden (vgl. § 22 Abs. 4 UStG, Abschn. 15a.12 UStAE):

  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Aufwendungen für das Berichtigungsobjekt und die gesamten darauf entfallenden Vorsteuerbeträge;
  • Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung des Berichtigungsobjektes;
  • Dauer des Berichtigungszeitraums (tatsächliche Verwendungsdauer/betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer oder typisierte Nutzungsdauer von fünf oder zehn Jahren);
  • Verwendung des Berichtigungsobjektes (Umsätze mit/ohne Vorsteuerabzug – Angaben zu den Nutzungsanteilen);
  • Zeitpunkt und umsatzsteuerliche Behandlung der Veräußerung oder fiktiven Lieferung, sofern diese innerhalb des Berichtigungszeitraums stattfindet;
  • Zeitpunkt, Ursache und Belege einer vorzeitigen Unbrauchbarkeit des Berichtigungsobjektes.
 

Rz. 83

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zur Überwachung der Vorsteuerberichtigung verwendet die Finanzverwaltung ein Überwachungsblatt, in dem alle für die Vorsteuerberichtigung erforderlichen Daten festgehalten werden (vgl. BMF vom 07.10.2002, Az: IV D 1 – S 7532 – 40/02, UR 2003, 93, OFD Koblenz vom 20.12.2006, Az: S 7316A – St 44 5, UR 2007, 433). Unternehmer, die zur Vorsteuerberichtigung verpflichtet sind, können dieses Vordruckmuster für ihre Berichtigungsobjekte ebenfalls benutzen.

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