Rz. 81

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wenn sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben und die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV überschritten sind, ist die Vorsteuerberichtigung für jedes Jahr des Berichtigungszeitraums erforderlich, in dem eine Änderung der Verhältnisse vorliegt. Demzufolge muss der gesamte Vorsteuerbetrag auf die Jahre des Berichtigungszeitraums aufgeteilt werden (1/1 tatsächliche Verwendungsdauer oder 1/10 oder 1/5). Fallen der Beginn bzw. das Ende des Berichtigungszeitraums nicht auf den Beginn bzw. das Ende eines Kalenderjahres, wird der auf diese Jahre entfallende Vorsteuerbetrag nur anteilig berücksichtigt (unterjähriger Vorsteuerbetrag). Für die Berichtigungszeiträume, die innerhalb eines Monats beginnen bzw. enden, ist § 45 UStDV zu beachten. Der Vorsteuerberichtigungsbetrag ergibt sich aus dem Produkt der prozentualen Änderung der Verhältnisse und dem Vorsteuerbetrag des betreffenden Jahres. Das Berechnungsschema sieht somit wie folgt aus:

  1. Ermittlung der prozentualen Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse (Vergleich des Anteils der Verwendungsumsätze mit/ohne Vorsteuerabzug im Abzugsjahr und in den Folgejahren);
  2. Prüfung, ob die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV überschritten sind;
  3. Aufteilung des Vorsteuerbetrags auf die Jahre des Berichtigungszeitraums;
  4. ggf. Berechnung des unterjährigen Vorsteuerbetrags für das erste bzw. das letzte Jahr des Berichtigungszeitraums (Beachtung des § 45 UStDV);
  5. Ermittlung des Vorsteuerberichtigungsbetrags für das einzelne Kalenderjahr des Berichtigungszeitraums (prozentuale Änderung der Verhältnisse/Vorsteuerbetrag des betreffenden Jahres);
  6. Anmeldung der Vorsteuerberichtigung im Voranmeldungszeitraum oder in der Jahresanmeldung.
 
Praxis-Beispiel

U erwirbt Anfang April 08 ein Wirtschaftsgut mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von sechs Jahren. Die Vorsteuer beträgt 12.000 EUR. In den Jahren 08 und 09 wird das Wirtschaftsgut zu 40 % für Umsätze genutzt, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Ab Januar 10 bis Ende März 14 sinkt der Anteil der Umsätze ohne Vorsteuerabzug auf 20 %.

Lösung:

 
Berichtigungszeitraum 01.04.08–31.03.13
Änderung der Verhältnisse zu Gunsten von U 20 % (d. h. > 10 %)
Vorsteuerbetrag insgesamt 12.000 EUR
jährlicher Vorsteuerbetrag 2.400 EUR
Restdauer des Berichtigungszeitraums 01.01.10–31.03.13
Vorsteuerberichtigungsbetrag 10–13 (2.400 EUR × 20 %) je 480 EUR
Vorsteuerberichtigungsbetrag 14 (2.400 EUR × 20 % × 3/12) 120 EUR
Anmeldung der Berichtigungsbeträge Jahresanmeldungen 10–13

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