Rz. 26

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Das Umsatzsteuerrecht kennt keine DBA. Jedes Land der Welt regelt seine Umsatzsteuerfragen damit grundsätzlich autark (vgl. Rn. 11). Viele Drittstaaten haben sich aber – ob der Vorteile des Vorsteuerabzugs (Arbeitsteilung bleibt unbesteuert!) – bei der Gestaltung ihres eigenen Umsatzsteuerrechts an den Grundsätzen und Leitlinien des europäischen Umsatzsteuerrechts orientiert und dieses weitestgehend transformiert. So spricht z. B. die Schweiz von einem "EU-harmonierten" Umsatzsteuerrecht.

 

Rz. 27

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Dadurch entsteht für deutsche Unternehmer der oft trügerische Schein, auch im Drittlandsumsatzsteuerrecht "zu Hause zu sein". Hier ist Vorsicht geboten. Der Teufel steckt im Detail.

 

TIPP

  1. Ein Steuerberater wird dabei aber immer die Grenzen seines Beratungsauftrags zu beachten haben. Diese ergeben sich natürlich rein faktisch auch aus dem Umfang des durch seine Berufshaftpflichtversicherung abgedeckten Risikos (Weimann, GStB 2012, 269).
  2. Bei der Klärung von Drittlandsumsatzsteuerfragen sollte der Berater daher im Zweifel vorschlagen, im Drittland externe Beratung einzukaufen. Dabei sollte der Berater den Mandanten natürlich nicht "im Regen stehen lassen", sondern diesen bei der Beschaffung und der Auswertung der eingekauften Informationen unterstützen. Dafür sollte jedoch seitens des deutschen Beraters keine (eigene) Haftung übernommen werden. Gleichzeitig ist jedoch zu prüfen, ob der ausländische Berater im schlimmsten Fall haftbar wäre (Weimann, GStB 2012, 269). Unternehmern wiederum ist zu empfehlen, wirklich wichtige Fragen von ihrem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer ausschließlich schriftlich klären zu lassen. Der Schriftlichkeit kommt im Hinblick auf sich im Fall einer Fehlberatung stellende Haftungsfragen besondere Bedeutung zu.

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