Rz. 49

Die Wohn- und Schlafräume müssen zudem zur kurzfristigen Beherbergung überlassen werden. Dies ist in Anlehnung an § 9 S. 2 AO der Fall, wenn der Vermieter die Räume nicht länger als 6 Monate zur Verfügung stellen will (vgl. BFH vom 27.10.1993, Az: XI R 69/90, UR 1995, 20; EuGH vom 12.02.1998, Rs. C-346/95, Blasi, UR 1998, 189). Entscheidend ist insofern weniger die tatsächliche Dauer der Vermietung, als vielmehr die Absicht des Vermieters die Räume nicht für einen dauerhaften Aufenthalt i. S. d. §§ 8 und 9 AO zur Verfügung zu stellen (Abschn. 4.12.9. Abs. 1 S. 2 UStAE). Anhaltspunkte hierfür sind neben der vereinbarten Vertragsdauer, der Kündbarkeit des Mietvertrages aber auch die tatsächliche Verweildauer des Mieters (vgl. BFH vom 08.08.2013, Az: V R 7/13, DStRE 2014, 28; Heidner in Bunjes, § 4 Nr. 12 Rn. 42).

 

Rz. 50

Bei der Überlassung von Räumen an Asylbewerber kommen in der Regel weitere selbständige Leistungen hinzu, etwa die Gewährung von Verpflegung, die Gebäudereinigung und die Überwachung, die grundsätzlich eigenständig zu beurteilen sind (vgl. oben Rz. 33).

Die Nutzungsüberlassung an Asylbewerber erfolgt regelmäßig auf Grundlage von Vereinbarungen mit dem zuständigen Hoheitsträger. Für die Beurteilung, ob eine (ausnahmsweise steuerpflichtige) Vermietung von Wohn- und Schlafräumen i. S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980 vorliegt, "die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält", kommt es dabei auf die Umstände der Vermietung an den Hoheitsträger und nicht auf die Aufenthaltsdauer der einzelnen Flüchtlinge/Asylbewerber an (BFH vom 09.12.1993, Az: V R 38/91 BStBl II 1994, 585 und vom 25.01.1996, Az: V R 6/95, UR 1997, 181; vgl. auch Rundverfügung der OFD Frankfurt vom 22.11.2016, Az: S 7168 A – 15 – St 16). Liegt demnach eine langfristige Nutzungsüberlassung an den Hoheitsträger vor, weil diesem die Räume für mehr als 6 Monate zur Verfügung stehen, kommt aufgrund der Anmietung für hoheitliche Zwecke auch keine Option nach § 9 UStG in Betracht.

Soweit Räume an Aussiedler direkt überlassen werden, kommt es auf die Absicht des Vermieters bei Mietbeginn an. Sollte das Mietverhältnis nach den Vorstellungen des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern, kann von einer nur kurzfristigen Beherbergung ausgegangen werden (vgl. FG Saarland vom 06.02.2002, Az: 1 K 90/99, EFG 2002, 722).

 

Rz. 51

Bietet der Unternehmer dieselben Räume wahlweise zur lang- oder kurzfristigen Beherbergung von Fremden an, so sind sämtliche Umsätze steuerpflichtig (BFH vom 20.04.1988. Az: X R 5/82, BStBl II 1988, 795, Abschn. 4.12.9. Abs. 2 S. 2 UStAE). Hat ein Unternehmer den einen Teil der in einem Gebäude befindlichen Räume längerfristig, den anderen jedoch nur kurzfristig vermietet, so ist die Vermietung nur insoweit steuerfrei, als er die Räume eindeutig und in leicht nachprüfbarer Weise zur nicht nur vorübergehenden Beherbergung von Fremden bereitgehalten hat (BFH vom 9.12.1993, Az: V R 38/91, BStBl II 1994, 585, Abschn. 4.12.9. Abs. 2 S. 1 UStAE). Steuerpflichtig ist auch, wenn dieselben Räume wahlweise zur kurzfristigen Beherbergung von Gästen oder des Saisons-Personals bereitgehalten werden (BFH vom 13.09.1988, Az: V R 46/83, BStBl II 1993, 1021, Abschn. 4.12.9. Abs. 2 S. 3 UStAE).

Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG liegen dagegen vor, wenn ein Unternehmer Räume längerfristig an einen anderen Unternehmer (Zwischenvermieter) vermietet, selbst wenn dieser die Räume nur zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält.

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