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Nur die Überlassung von Räumlichkeiten für Wohn- und Schlafzwecke kann nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG steuerpflichtig sein. Steuerpflichtig ist insbesondere die Zimmerüberlassung durch Gasthöfe, Pensionen und Hotels. Ein gaststättenähnliches Verhältnis mit weiteren Dienstleistungen ist aber nicht erforderlich (Abschn. 4.12.9. Abs. 1 S. 1 UStAE). Auch die reine Überlassung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern an Urlauber (vgl. hierzu  L’habitant, NWB 2017, 3490) oder die Vermietung von Zimmern etwa an Handelsreisende, Kurgäste oder Messebesucher ist demnach steuerpflichtig. Die Überlassung anderer Räume, wie etwa Laden-, Büro- oder Lagerräume ist dagegen steuerfrei, soweit nicht nach § 9 UStG wirksam zur Steuerpflicht optiert wird.

Werden Räume stundenweise überlassen, um dort sexuelle Handlungen vorzunehmen, ist dies keine Beherbergung im Sinne des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG, mit der Folge, dass die Zimmerüberlassung in diesen Fällen nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist (BFH vom 24.09.2015, Az: V R 30/14, UR 2015, 950; Abschn. 4.12.9. Abs. 1 S. 3 UStAE; kritisch Widmann, DStR 2015, 2823).

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