2.4.1 Einlagengeschäft

 

Rz. 55

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zu den nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreien Umsätzen im Einlagengeschäft gehören z. B.

  • Kontenauflösungen,
  • Kontensperrungen,
  • Veräußerungen von Heimsparbüchsen,
  • sonstige mittelbar mit dem Einlagengeschäft zusammenhängende Leistungen

(Abschn. 4.8.5 Abs. 1 UStAE).

 

Rz. 56

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die von Bausparkassen und anderen Instituten erhobenen Gebühren für die Bearbeitung von Wohnungsbauprämienanträgen sind Entgelte für steuerfreie Umsätze im Einlagengeschäft i. S. d. § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG (Abschn. 4.8.5 Abs. 2 UStAE).

2.4.2 Inkasso von Handelspapieren

 

Rz. 57

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Handelspapiere i. S. d. § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG sind Wechsel, Schecks, Quittungen oder ähnliche Dokumente i. S. d. "Einheitlichen Richtlinien für das Inkasso von Handelspapieren" der Internationalen Handelskammer (Abschn. 4.8.6 UStAE).

2.4.3 Zahlungs-, Überweisungs- und Kontokorrentverkehr

 

Rz. 58

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreie Leistungen i. R. d. Kontokorrentverkehrs sind z. B.

  • die Veräußerung von Scheckheften,
  • der Firmeneindruck auf Zahlungs- und Überweisungsvordrucken,
  • die Anfertigung von Kontoabschriften und Fotokopien,

(vgl. Abschn. 4.8.7 Abs. 1 UStAE).

 

Rz. 59

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Steuerfreiheit der Umsätze im Zahlungsverkehr hängt nicht davon ab, dass der Unternehmer ein Kreditinstitut i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 KWG betreibt (vgl. BFH vom 27.08.1998, BStBl II 1999, 106).

 

Rz. 60

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Umsätze im Überweisungsverkehr liegen nur dann vor, wenn die erbrachten Dienstleistungen eine Weiterleitung von Geldern bewirken und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führen (BFH vom 13.07.2006, Az: V R 57/04, BStBl II 2007, 19). Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG gilt für die Leistungen der durch Outsourcing entstandenen Rechenzentren nicht, wenn sie die ihnen übertragenen Vorgänge sämtlich nur EDV-technisch abwickeln (Abschn. 4.8.7 Abs. 2 UStAE).

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