Rz. 23

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer (§ 6a Abs. 4 UStG).

 

Rz. 24

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Gemeinschaftrechtliche Grundlage der Regelung ist nach – m. E. zutreffender – Auffassung des Gesetzgebers Art. 21 Abs. 3 der 6. EG-RL (vgl. amtliche Begründung zu § 6a Abs. 4, BT-Drucks. 12/2463, 31). Sieht man die Regelung des § 6a Abs. 4 UStG allerdings – wie weite Teile der Literatur – als nicht durch die 6. EG-RL/MwStSystRL gedeckt an, so bleibt auch die Regelung des § 13a Abs. 1 Nr. 3 UStG ohne gemeinschaftsrechtliche Grundlage (vgl. Nieskens in R/D, § 13a Anm. 28, m. w. N.).

 

TIPP

Auch der Berater, der die kritische Literaturauffassung nicht teilt, wird im Einzelfall sicher zu prüfen haben, ob sich aus daraus Argumente gegen eine Inanspruchnahme des Mandanten gewinnen lassen! Allerdings muss bezweifelt werden, ob § 13a Abs. 1 Nr. 3 UStG wirklich von praktischer Relevanz ist, da die Inanspruchnahme des ausländischen Abnehmers, der im Inland umsatzsteuerlich nicht erfasst ist, äußerst schwierig ist. Der Anspruch des Fiskus wird daher regelmäßig ins Leere gehen (vgl. Bülow in V/S, § 13a Rn. 19).

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