Rz. 17

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Für die unter den vorstehenden Ziffern 3.1 und 3.2 genannten aufzuzeichnenden Angaben gilt gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 1 i.V m. Abs. 3 Satz 1 AO eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren (BMF vom 28.01.2019, a. a. O., Tz. 3).

 

Rz. 18

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Die Vorschriften der AO zu den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gelten entsprechend. Dies gilt insbesondere für § 146 AO und die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (BMF vom 14.11.2014, IV A 4 – S 0316/13/10003, BStBl I 2014, 1450).

 

HINWEIS

Verstöße gegen die bestehenden gesetzlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten können nach Maßgabe der AO als Ordnungswidrigkeit (§ 379 AO) geahndet werden.

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