Rz. 71

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach der neuen Vorschrift des § 15a Abs. 7 UStG zieht die Änderung der Besteuerungsform eine Vorsteuerberichtigung nach sich (vgl. ausführlich dazu Abschn. 15a.9 UStAE). Dies gilt für Kleinunternehmer, die ihre Entscheidung zur Umsatzsteuerpflicht widerrufen und zur Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 UStG übergehen, ebenso wie für Kleinunternehmer, die von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung wechseln. Unter § 15a Abs. 7 UStG fällt ebenso der Übergang von der Regelbesteuerung zur Besteuerung nach Durchschnittssätzen (Pauschalbesteuerung) gem. §§ 23, 23a oder 24 UStG und umgekehrt (zum Wechsel der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Regelbesteuerung vgl. BFH vom 12.06.2008, Az: V R 22/06, DB 2009, 99). Wenn das Investitionsgut, dessen Anschaffung oder Herstellung durch den Wechsel zur Regelbesteuerung zum Vorsteuerabzug berechtigt, erst nach dem Wechsel der Besteuerungsform verwendet wird, beginnt der Zeitraum der Vorsteuerberichtigung (Berichtigungszeitraum) erst mit der erstmaligen Verwendung und nicht schon mit dem Wechsel der Besteuerungsform. Es kommt stets auf die Änderung der Verhältnisse seit dem Beginn der Verwendung an.

 

Rz. 72

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Ergebnis löst jeder Wechsel der Besteuerungsform (Kleinunternehmer, Angehörige der in der Anlage zu §§ 69, 70 UStDV genannten Berufs- und Gewerbezweige, begünstigte Körperschaften und Vermögensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Land- und Forstwirte) durch Verzicht auf eine Steuerbefreiung und Widerruf dieses Verzichtes dem Grunde nach eine Vorsteuerberichtigung aus. Die Neuregelung des § 15a Abs. 1 S. 1 UStG ist auch für Zeiträume vor dem 01.01.2002 anzuwenden (vgl. BFH vom 30.05.2007, Az: V B 104/05, BFH/NV 2007, 1725).

 
Praxis-Beispiel

U ist Kleinunternehmer und wendet seit Jahren die Regelung des § 19 Abs. 1 UStG an. Im Jahr 2008 hat er einen Pkw für sein Unternehmen angeschafft, jedoch aus der Anschaffung keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht. Ab 2010 wechselt U zur Regelbesteuerung und ist daher zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im Jahr 2010 liegt daher im Verhältnis zum Jahr 2008 eine Nutzungsänderung vor, so dass U für den Rest des Berichtigungszeitraums eine Vorsteuerberichtigung zu seinen Gunsten bekommt.

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