Rz. 29

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 14a Abs. 3 UStG erfasst auch den Fahrzeuglieferer nach § 2a UstG (vgl. die Kommentierung zu § 2a). Auch derjenige, der lediglich für die Fahrzeuglieferung "wie ein Unternehmer" behandelt wird (vgl. § 2a S. 1 UStG), unterliegt der Pflicht zur Erteilung einer Rechnung (vgl. § 14a Abs. 3 S. 3 UStG). Die Norm wirkt für den Fahrzeuglieferer regelmäßig konstitutiv. Nach § 14a Abs. 3 S. 4 UStG muss in Fällen der §§ 1b und 2a UStG keine USt-IdNr. angegeben werden. Anzugeben hat der Fahrzeuglieferer nach § 14a Abs. 4 S. 2 UStG auch die in § 1b Abs. 2 und 3 UStG bezeichneten Merkmale (vgl. Rn. 30 ff.). Ansonsten muss die Rechnung die üblichen Angaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalten (vgl. Abschn. 14a.1 Abs. 8 UStAE).

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