Rz. 23

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Der umsatzsteuerliche Grundtatbestand ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG. Danach unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (vgl. Einführung UStG Rn. 74).

 

Rz. 24

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Die Zuweisung eines (einzigen) Leistungsorts zu jedem Umsatz wirkt de facto wie ein DBA. Die Bedeutung der Prüfung des Leistungsorts wird in der Praxis aber häufig unterschätzt. Der Leistungsort liegt dort, wo das Gesetz ihn bestimmt, und nicht dort, wo man meint, dass er sein müsste.

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