Rz. 22

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 14a UStG verweist nicht auf § 6a UStG, sondern spricht in § 14a Abs. 3 S. 1 UStG allgemein von der i. g. Lieferung. Eine solche liegt vor, wenn die ausgeführte Lieferung sowohl die Tatbestandsmerkmale des § 6a Abs. 1 UStG erfüllt (vgl. die Kommentierung zu § 6a) als auch steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG ist (vgl. Abschn. 14a.1 Abs. 4 S. 1 UStAE). Auf Grund des Anwendungsbereiches des § 6a UStG ergibt sich eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung nach § 14a UStG für den Unternehmer daher, wenn er i. g. Lieferungen ausführt,

 

Rz. 23

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Konstitutiv wirkt die Norm allerdings nur in den Fällen des § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG, da bei Leistungserbringung gegenüber einem Unternehmer oder einer juristischen Person die Rechnungslegungspflicht bereits in § 14 Abs. 2 UStG enthalten ist.

 

Rz. 24

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In Zusammenhang mit § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 (Erwerbsbesteuerung in einem anderen Mitgliedstaat) ergibt sich aus § 14a Abs. 3 S. 1 UStG eine Verpflichtung bei Lieferungen an sog. "Schwellenerwerber" (vgl. § 1a Abs. 3 UStG) aber nur dann, wenn diese die jeweils geltende Erwerbsschwelle (ihres Mitgliedstaates) überschreiten oder auf deren Anwendung verzichtet haben (vgl. § 1a Abs. 4 UStG), da ansonsten keine i. g. Lieferung vorliegt. Umgekehrt ist der Unternehmer nicht nach § 14a Abs. 3 UStG verpflichtet, der aufgrund von Sondervorschriften keine i. g. Lieferungen ausführen kann, z. B. der Kleinunternehmer (vgl. die Kommentierung zu § 6a und § 19 Abs. 1 S. 4).

 

Rz. 25

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Inhaltlich entspricht die auszustellende Rechnung grundsätzlich den Vorgaben des § 14 Abs. 4 UStG, was auch den Hinweis auf die Steuerfreiheit beinhaltet (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG; Abschn. 14a Abs. 1 und Abs. 4 S. 1 UStAE). Wie dieser Hinweis zu erfolgen hat, wird in der Vorschrift nicht geregelt. Da den meisten Unternehmern das USt-Recht, wenn überhaupt, nur in seiner nationalen Ausprägung bekannt sein dürfte, bietet es sich an, auf die Steuerfreiheit nach § 6a UStG hinzuweisen. Es genügt ein umgangssprachlicher Hinweis (vgl. Abschn. 14.5 Abs. 20 UStAE). Zu den Auswirkungen eines fehlenden Hinweises auf die Steuerbefreiung vgl. § 6a Rn. 126 ff.

 

Rz. 26

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Zusätzlich muss in der Rechnung nach § 14a Abs. 3 S. 2 UStG sowohl die USt-IdNr. des Unternehmers als auch die des Leistungsempfängers angegeben sein (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der 6. EG-RL bzw. Art. 226 Nr. 3 und Nr. 4 MwStSystRL).

 

Rz. 27

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Durch Art. 10 Nr. 8 Buchst. b des AmtshilfeRLUmsG wurden § 14a Abs. 3 S. 1 und 2 UStG m. W. v. 30.06.2013 neu gefasst. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/12375 vom 19.02.2013, 47) dient die Änderung der Anpassung an Art. 222 MwStSystRL. § 14a Abs. 3 S. 1 UStG beinhaltet nunmehr für die Fälle der i. g. Lieferung eine von den allgemeinen Vorgaben des § 14 Abs. 2 UStG abweichende zeitliche Vorgabe zur Erstellung der Rechnung, wonach die Rechnung bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, ausgestellt werden muss. Die Nichteinhaltung der Frist soll nach Verwaltungsmeinung allerdings keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG darstellen (vgl. Abschn. 14a Abs. 3 S. 4 UStAE).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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