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Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Eigentumsübertragung bzw. Verschaffung der Verfügungsmacht bezüglich Gütern wird als Lieferung bezeichnet. Alles andere, was nicht als Lieferung anzusehen ist, kann eine sonstige Leistung sein, soweit diese gegen Entgelt erbracht wird und nichts Anderweitiges vorgeschrieben ist. Diese Definition entspricht weitgehend der des deutschen Umsatzsteuerrechts. Die dauerhafte Gegenstands- bzw. Leistungsentnahme für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen wird ebenfalls erfasst.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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