Rz. 20

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG gilt für Personen, die als freie Mitarbeiter an Schulen, Hochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen (z. B. Volkshochschulen) Unterricht erteilen (Abschn. 4.21.3 Abs. 1 S. 1 UStAE).

 

Rz. 21

Auf die Rechtsform des Unternehmers kommt es nicht an. Daher ist die Vorschrift auch anzuwenden, wenn

  • Personenzusammenschlüsse oder
  • juristische Personen

beauftragt werden, an anderen Bildungseinrichtungen Unterricht zu erteilen (Abschn. 4.21.3 Abs. 1 Satz 2 UStAE).

 

Rz. 22

Eine Unterrichtstätigkeit liegt vor, wenn Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne vermittelt werden. Die Tätigkeit muss regelmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt werden. Sie dient Schul- und Bildungszwecken unmittelbar, wenn sie den Schülern und Studenten tatsächlich zugutekommt. Auf die Frage, wer Vertragspartner der den Unterricht erteilenden Personen und damit Leistungsempfänger im Rechtssinne ist, kommt es hierbei nicht an. Einzelne Vorträge fallen nicht unter die Steuerbefreiung. (Abschn. 4.21.3 Abs. 2 UStAE).

 

Rz. 23

(Fach-)Autoren erbringen mit der Erstellung von Lehrbriefen keine unmittelbare Unterrichtstätigkeit; hierbei fehlt es an der Einflussnahme durch den persönlichen Kontakt mit den Studenten (Abschn. 4.21.3 Abs. 2a UStAE, eingefügt durch BMF vom 13.12.2017, BStBl I 2017, 1667).

 

Rz. 24

Der Unternehmer hat in geeigneter Weise nachzuweisen, dass er an einer Hochschule, Schule oder Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG tätig ist. Dient die Einrichtung verschiedenartigen Bildungszwecken, hat er nachzuweisen, dass er in einem Bereich tätig ist, der eine ordnungsgemäße Berufs- oder Prüfungsvorbereitung gewährleistet (begünstigter Bereich). Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Bildungseinrichtung zu führen, aus der sich ergibt, dass diese die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erfüllt und die Unterrichtsleistung des Unternehmers im begünstigten Bereich der Einrichtung erfolgt. Auf die Bestätigung wird verzichtet, wenn die Unterrichtsleistungen an folgenden Einrichtungen erbracht werden:

(Abschn. 4.21.3 Abs. 3 UStAE).

 

Rz. 25

Die Bestätigung soll folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung und Anschrift der Bildungseinrichtung;
  • Name und Anschrift des Unternehmers;
  • Bezeichnung des Fachs, des Kurses oder Lehrgangs, in dem der Unternehmer unterrichtet;
  • Unterrichtszeitraum und
  • Versicherung über das Vorliegen einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für den oben bezeichneten Unterrichtsbereich.

Erteilt der Unternehmer bei einer Bildungseinrichtung in mehreren Fächern, Kursen oder Lehrgängen Unterricht, können diese in einer Bestätigung zusammengefasst werden. Sie sind gesondert aufzuführen. Die Bestätigung ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu erteilen. Erstreckt sich ein Kurs oder Lehrgang über den 31.12. eines Kalenderjahrs hinaus, reicht es für den Nachweis aus, wenn nur eine Bestätigung für die betroffenen Besteuerungszeiträume erteilt wird. Der Unterrichtszeitraum muss in diesem Falle beide Kalenderjahre benennen (Abschn. 4.21.3 Abs. 4 UStAE).

 

Rz. 26

Die Bildungseinrichtung darf dem bei ihr tätigen Unternehmer nur dann eine Bestätigung erteilen, wenn sie selbst über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügt. Bei der Bestimmung der zuständigen Landesbehörde gilt Abschnitt 4.21.5 Abs. 3 UStAE entsprechend. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Bestätigung eine Bescheinigung der Behörde eines anderen Bundeslands zu Grunde liegt. Erstreckt sich die Bescheinigung der Landesbehörde für die Bildungseinrichtung nur auf einen Teilbereich ihres Leistungsangebots, darf die Bildungseinrichtung dem Unternehmer nur dann eine Bestätigung erteilen, soweit er bei ihr im begünstigten Bereich unterrichtet. Erteilt die Bildungseinrichtung dem Unternehmer eine Bestätigung, obwohl sie selbst keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde besitzt, oder erteilt die Bildungseinrichtung eine Bestätigung für einen Tätigkeitsbereich, für den die ihr erteilte Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nicht gilt, ist die Steuerbefreiung für die Unterrichtsleistung des Unternehmers zu versagen. Sofern eine Bestätigung bzw. Zulassung nach Abschnitt 4.21.5 Abs. 5 UStAE vorliegt, tritt diese an die Stelle der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde (Abschn. 4.21.3 Abs. 5 UStAE).

 

Rz. 27

Zur Umsatzsteuerpflicht von beruflichen Fortbildungsseminaren selbständiger Referenten und zur Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG vgl. BFH vom 17.04.2008 (V R 58/05, BFH/NV 2008, 1418).

 

Rz. 28

Zum Umfang der Steuerbefreiung für selbständige Lehrer vgl. EuGH vom 28.01.2010 (Rs. C-473/08, Ingenieurbüro Thomas und Marion Eulitz, GbR, BFH/NV 2010, 583).

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