Rz. 44

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Deutsche Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen unterhalten und dort i. g. Umsätze ausführen oder i. g. Erwerbe zu versteuern haben, können in dem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, zusätzlich zu ihrer deutschen USt-IdNr. auch eine solche dieses Mitgliedstaats erhalten (vgl. dazu BMF vom 08.12.1992, Az: IV A 1 – S 7055–52/92, UR 1993, 31; Dokumentation der Europäischen Kommission, UR 1995, 409).

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