Rz. 8

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kann bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung gestellt werden (Abschn. 20.1 Abs. 1 S. 1 UStAE). Jeder Unternehmer, der eine der Voraussetzungen des § 20 S. 1 Nr. 1 bis 3 UStG erfüllt, kann einen Antrag stellen. In Frage kommen auch Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) sowie Unternehmer, die die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwenden.

 

Rz. 8a

Nach dem BFH-Urteil vom 18.08.2015, V R 47/14, BFHE 2015, 251 = UR 2016, 169, kann der Antrag auf Ist-Besteuerung konkludent gestellt werden. Der Steuererklärung muss deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind. Das kann sich aus einer eingereichten Einnahme-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ergeben. Hat ein Steuerpflichtiger einen hinreichend deutlichen Antrag auf Genehmigung der Ist-Besteuerung beim Finanzamt gestellt, dann hat die antragsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer den Erklärungsinhalt, dass der Antrag genehmigt worden ist. Ein hinreichend deutlicher Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige in den von ihm abgegebenen Voranmeldungen und Jahreserklärungen die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet hat und dies für das Finanzamt erkennbar war (vgl. BFH vom 18.11.2015, XI R 38/14, BFH/NV 2016, 950).

 

Rz. 9

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Voraussetzung ist, dass der Unternehmer wenigstens eine Voraussetzung des § 20 S. 1 bis 3 UStG erfüllt, nicht erforderlich ist, dass alle drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein müssen.

 

Rz. 10

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Istbesteuerung nach § 20 S. 1 Nr. 2 UStG kommt nur bei besonderen Härten, wie z. B. dem Überschreiten der nach § 20 S. 1 Nr. 1 UStG bestehenden Umsatzgrenze auf Grund außergewöhnlicher und einmaliger Geschäftsvorfälle, nicht aber allgemein auf Grund einer fehlenden Buchführungspflicht in Betracht (Abschn. 20.1 Abs. 1 S. 5 UStAE).

 

Rz. 11

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Genehmigung der Istbesteuerung nach § 20 S. 1 Nr. 3 UStG ist nicht zu erteilen, wenn der Unternehmer für die in der Vorschrift genannten Umsätze Bücher führt. Dabei ist es unerheblich, ob die Bücher auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geführt werden (Abschn. 20.1 Abs. 1 S. 7 UStAE).

 

Rz. 12

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Dem Unternehmer kann die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten insbesondere dann gestattet werden, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kj. die Umsatzgrenze des § 20 S. 1 Nr. 1 UStG nicht überschritten hat. Im Jahr des Beginns der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz abzustellen. In diesem Fall und wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kj. ausgeübt wurde, ist der Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen (Abschn. 20.1 Abs. 4 UStAE).

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