Rz. 103

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ebenfalls als Vorsteuer abzugsfähig ist die bei der Einfuhr eines Gegenstandes entstehende Einfuhr-USt (Einfuhrumsatzsteuer). Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass die Einfuhr-USt entstanden ist und der Gegenstand für das Unternehmen des Unternehmers ins Inland eingeführt wurde. D.h. auch hier muss die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers vorliegen und der Gegenstand muss dem Unternehmen zugeordnet werden. Nach der bis zum 29.06.2013 gültigen Fassung konnte nur die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Maßgeblich war also nicht die Entstehung oder Festsetzung, sondern die tatsächliche Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer.

 

Rz. 104

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der umsatzsteuerrechtliche Einfuhrtatbestand wird verwirklicht, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland verbracht wird und dieses ein steuerbarer Umsatz ist. Es kommt nicht nur darauf an, dass der Gegenstand ins Inland gelangt, sondern er muss hier auch der Besteuerung unterworfen werden, so dass eine Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht. Befindet sich der Gegenstand in einem zollrechtlichen Versandverfahren, liegt keine Einfuhr vor.

 

Rz. 105

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der abzugsberechtigte Unternehmer muss die Einfuhr-USt nicht selbst entrichtet haben, sondern kann auch eine dritte Person (z. B. Spediteur, Handelsvertreter, Frachtführer) damit beauftragen und die Zahlung durch einen zollamtlichen Beleg (z. B. Abgabenbescheid) oder bei dessen Verlust durch einen Ersatzbeleg (z. B. Abschrift der Zollquittung, Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Muster) nachweisen. Der Belegnachweis ist zwar in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich jedoch aus dem allgemeinen Grundsatz, dass der Steuerpflichtige für die steuerlichen Tatsachen zu seinen Gunsten die Beweislast trägt. Erfolgt die Zollabfertigung nicht durch den Unternehmer selbst, sondern durch von ihm beauftragte Dritte, so müssen die Originalbelege für umsatzsteuerliche Zwecke entwertet werden. Anstelle der Originalbelege werden Ersatzbelege ausgestellt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

 

Rz. 106

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei der Abwicklung der Einfuhren mit dem IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) treten regelmäßig standardisierte elektronische Nachrichten (EDIFACT) an die Stelle der Bescheide über die Einfuhrabgaben (dazu gehört auch die Einfuhr-USt). Der erforderliche Belegnachweis kann durch einen Ausdruck des elektronisch übermittelten Bescheids über die Einfuhrabgaben zusammen mit einem Beleg über die Entrichtung der Einfuhr-USt an die Zollbehörde oder einen Beauftragten geführt werden. Die Finanzbehörden können sich zum Zwecke der Ermittlung des Vorsteuerabzugs (Einfuhr-USt) an die Zollbehörden wenden, die Auskünfte über die Steuernummer der ATLAS-Teilnehmer oder deren Vertreter und über die Höhe der entstandenen Einfuhr-USt erteilen (vgl. BMF vom 08.02.2001, Az: IV B 7 – S 7302 – 3/01, BStBl I 2001, 156).

 

Rz. 108

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Einfuhr in das Zollgebiet: Die Einfuhr-USt kann nur unter der Voraussetzung abgezogen werden, dass der Gegenstand tatsächlich in das Inland i. S. d. UStG eingeführt worden ist und dort der Besteuerung unterlegen hat (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG). Vorsteuerabzugsberechtigt ist im Falle der Einfuhr nur der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt wird. Häufig sind mehrere Personen an der Einfuhr beteiligt (z. B. der Lieferer, der Abnehmer, der Beauftragte), so dass die Frage der persönlichen Abzugsberechtigung gesondert geprüft werden muss (vgl. dazu Weimann, UVR 2002, 38). Nach bisherigem Recht gilt die Ware für die Person eingeführt, die die Zahlung der Einfuhr-USt vornimmt. Nach der mit dem StÄndG 2003 geschaffenen Neuregelung führt derjenige, der die Einfuhr-USt zahlt, die Ware ein und ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Einfuhr für sein Unternehmen erfolgt. Die Vereinfachungsregelungen der §§ 41, 41a und 42 UStDV konnten deshalb wegfallen. Ungeachtet der Gesetzesänderung kommt es nach wie vor entscheidend auf die Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand im Zeitpunkt der Einfuhr an (vgl. BFH vom 24.04.1980, Az: V R 52/73, BStBl II 1980, 615). Der Lieferer ist abzugsberechtigt, wenn er kraft seiner Verfügungsmacht den Gegenstand über die Grenze verbringt und im Inland an seinen Abnehmer liefert. Nach § 3 Abs. 8 UStG, der bei der Beförderung oder Versendung durch den Lieferer das Inland als den Ort der Lieferung fingiert, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter die Einfuhr-USt schuldet, gilt der Lieferer als Inhaber der Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Einfuhr. Demgegenüber steht die Abzugsberechtigung dem Abnehmer zu, wenn dieser bereits im Einfuhrzeitpunkt über den Gegenstand verfügt und die Abholung entweder selbst vornimmt oder einen Dritten damit beauftragt. Ist der Ort der Lieferung gem. § 3 Abs. 8 UStG im Inland, wird ...

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