Rz. 107

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zahlungen an einen Verein können unabhängig von ihrer Bezeichnung umsatzsteuerliches Entgelt für eine an den Zahlenden erbrachte Leistung sein oder sie können einen nicht steuerbaren Zuschuss darstellen. Das Entgelt (vgl. Rn. 48 ff.) unterscheidet sich vom "echten" Zuschuss (vgl. Rn. 142 ff.) insbesondere dadurch, dass es aufgrund des Leistungsaustauschs in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Gegenleistung erbracht wurde. "Unechten" Zuschüssen liegt i. d. R. ein Leistungsaustausch zugrunde.

 

Rz. 108

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wendet ein Verein bestimmten Mitgliedern oder Personen, die dem Verein im Ehrenamt die Satzungserfüllung ermöglichen, aus besonderen Anlässen, wie Heirat, Geburtstag oder nach langjähriger Mitgliedschaft, Geschenke zu, dann hängt die Entscheidung, ob diese Zuwendungen steuerbar oder nicht steuerbar sind, von den Besonderheiten des Einzelfalles ab (BFH vom 16.02.2000, Az: V B 160/99, BFH/NV 2000, 998).

2.2.7.6.1 Aufnahmegebühr, Vereins- und Mitgliedsbeiträge

 

Rz. 109

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Vereinsbeiträgen gilt, dass eine Leistung gegen Entgelt i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (nur) vorliegt, wenn die Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbracht wird und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt besteht (BFH vom 07.05.1981, Az: V R 47/96, BStBl II 1981, 495; EuGH vom 05.02.1981, Rs. 154/80, UR 1981, 100). Bei Leistungen einer Personenvereinigung gegenüber ihren Mitgliedern kommt es für die Umsatzsteuerbarkeit darauf an, ob die Personenvereinigung Sonderbelange ihrer Mitglieder wahrnimmt ( BFH vom 08.09.1994, Az: V R 46/92, BStBl II 1994, 957).

 

Rz. 110

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der UStAE unterscheidet in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (bereits RFH vom 05.10.1934, Az: V A 587/33, RStBl 35, 621; BFH vom 20.12.1984, Az: V R 25/76, BStBl II 1984, 176; vom 04.07.1985, Az: V R 107/76, BStBl II 1986, 153 und vom 07.11.1996, Az: V R 34/96, BStBl II 1997, 366) zwischen Aktivitäten der Vereinigung "zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecke" und "Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen" (Abschn. 1.4 Abs. 1 UStAE). Aktivitäten zur Erfüllung der Gesamtbelange, zu deren Erfüllung die Vereinigung "echte" Mitgliedsbeiträge erhebt, werden nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs erbracht, wohl aber die den Sonderbelangen eines Mitglieds dienenden Leistungen gegen Beiträge, die der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme der Tätigkeit der Vereinigung entsprechen (FG Berlin vom 11.09.2000, Az: 8 K 8516/97, EFG 2001, 104).

 

Rz. 111

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Echte Mitgliedsbeiträge werden nicht für eine konkrete Gegenleistung erbracht; sie sind nicht steuerbar (Abschn. 1.4 Abs. 1 S. 1 UStAE).

 

Rz. 112

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Soweit ein Verein zwecks Erfüllung satzungsgemäßer Gemeinschaftszwecke für sämtliche Mitglieder tätig wird, leistet er nicht an ein einzelnes Mitglied. Voraussetzung für die Annahme echter Mitgliedsbeiträge ist, dass die Beiträge gleich hoch sind oder nach einer für alle Mitglieder gleichen Staffel erhoben werden (Abschn. 1.4 Abs. 2 UStAE). Erbringt der Verein dagegen Leistungen im Interesse einzelner Mitglieder und erhebt dafür Gebühren entsprechend der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme der Leistungen, so liegt ein Leistungsaustausch vor – unechte Mitgliedsbeiträge (BFH vom 04.07.1985, Az: V R 107/76, BStBl II 1986, 153; vom 07.11.1996, Az: V R 34/96, BStBl II 1997, 366; EuGH vom 21.03.2003, Rs. C-174/00, Kennemer Golf).

 

Rz. 113

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei der Differenzierung zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen von gemeinnützigen Sportvereinen ist nach Auffassung des FG Hamburg (Urteil vom 16.04.2003, Az: VII 335/98, DStRE 2003, 1110) auch darauf abzustellen, ob die mit den Beiträgen finanzierten Leistungen des Vereins dem Sport oder der Körperertüchtigung der Mitglieder dienen. Denn nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der USt bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben.

 

Rz. 114

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Umlagen fehlt es an einem Leistungsaustausch (i. S. v. Abschn. 1.4 Abs. 1 UStAE) des Vereins mit seinen Mitgliedern, wenn die erhobenen Umlagen zur Erfüllung der sämtlichen Mitgliedern dienenden, satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecke verwendet werden.

 

Rz. 115

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei der Überlassung von Bootsliegeplätzen durch einen Anglerverein an seine Mitglieder gegen Entgelt handelt es sich um eine steuerbare Leistung (BFH vom 23.01.2001, Az: V B 129/00, BFH/NV 2001, 940).

 

Rz. 116

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei einem Flugsportverein liegt hinsichtlich der Startgelder oder Flugstundengebühren ein Leistungsaustausch vor (FG Berlin vom 28.03.2000, Az: 5 K 5256/98, EFG 2000, 897, bestätigt durch ...

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