Rz. 93

Stand:

Geht das Original der Rechnung verloren, kann der Unternehmer mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug eine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegen hat (vgl. BFH vom 16.04.1997, Az: XI R 63/93, BStBl II 1997, 582, zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug vgl. BFH vom 31.07.2007, Az: V B 156/06, BFH/NV 2008, 416, FG Hamburg vom 14.08.2013, Az: 2 K 125/12, FG Nürnberg vom 02.02.2013, Az: 2 K 360/11, EFG 2013, 1531). Die Vorlage einer Kopie kann ausreichend sein (vgl. BFH vom 19.11.1998, Az: V R /96, BB 1999, 147). Elektronische Rechnungen müssen mit einer digitalen Signatur versehen sein.

 

Rz. 94

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Verträge über Dauerleistungen, z. B. Miet- oder Pachtverträge, in denen nur das Entgelt und die Umsatzsteuer für eine Teilleistung ausgewiesen sind, sind für den Vorsteuerabzug ausreichend, wenn die Leistungsabschnitte durch entsprechende Zahlungsaufforderungen oder Bankbelege über die Teilleistungen konkretisiert werden. Das betrifft auch Mindestlizenzgebühren, für die gesonderte Entgeltvereinbarungen bestehen. Der zeitliche Umfang der Leistungen muss sich durch geeignete schriftliche Unterlagen leicht und eindeutig ergeben (vgl. BFH vom 04.02.2008, Az: V B 170/06, BFH/NV 2008, 829). Der Vorsteuerabzug ist auch dann zu gewähren, wenn eine Leistung wirtschaftlich wertlos war und der Lizenzgeber möglicherweise in Betrugsabsicht gehandelt hat, ohne dass der Leistungsempfänger dies erkennen konnte (BFH vom 18.04.2013, Az: V R 19/12, BFH/NV 2013, 1515).

 

Rz. 95

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass dem Leistungsempfänger die Rechnung tatsächlich zugegangen ist. Betriebsferien haben jedoch keinen Einfluss auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Empfängers vom Zugang einer Rechnung (vgl. BFH vom 18.07.2007, Az: V B 29/06, BFH/NV 2007, 2152).

 

Rz. 96

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Abweichend vom Grundfall, dass der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine Rechnung über den Umsatz ausstellt, gibt es auch den Fall der Abrechnung durch den Leistungsempfänger. Um solche Abrechnungen von den Rechnungen des leistenden Unternehmers zu unterscheiden, werden sie Gutschriften genannt. Der umsatzsteuerliche Begriff der Gutschrift stimmt jedoch nicht mit dem sonst üblichen Begriffsverständnis überein. Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, der die Gutschrift ausstellt, setzt voraus, dass der leistende Unternehmer tatsächlich zum gesonderten Steuerausweis berechtigt ist und dass zwischen den beiden Vertragspartnern Einigkeit über die Abrechnung mittels Gutschrift besteht. Der leistende Unternehmer muss dem Gutschriftenaussteller alle für die Ordnungsmäßigkeit der Gutschrift erforderlichen Daten, einschließlich seiner Steuernummer, mitteilen. Der Vorsteuerabzug aus einer Gutschrift entfällt, wenn der leistende Unternehmer dem Gutschriftenaussteller fälschlicherweise angibt, er sei zum Steuerausweis berechtigt (§ 14c UStG). Widerspricht der leistende Unternehmer, d. h. der Gutschriftempfänger, dem ausgewiesenen Steuerbetrag, muss der Vorsteuerabzug ebenfalls unterbleiben. Dieser Widerspruch wird in dem Besteuerungszeitraum wirksam, in dem er erklärt wird. Gutschriften, in denen eine USt-Schuld ausgewiesen ist, obwohl die zu Grunde liegende Leistung überhaupt nicht steuerbar oder nicht steuerpflichtig ist, berechtigen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug.

 

Rz. 97

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Erleichterungen bezüglich der Rechnungsangaben sehen die §§ 3335 UStDV für Kleinbetragsrechnungen (§§ 33, 35 Abs. 1 UStDV) und für Fahrausweise (§§ 34, 35 Abs. 2 UStDV) vor. Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von höchstens 150 EUR. Sie müssen den Steuerbetrag, der für den Leistungsempfänger den Vorsteuerbetrag darstellt, nicht gesondert ausweisen, wenn stattdessen das Bruttoentgelt, d. h. das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe, und der maßgebende Steuersatz angegeben sind (vgl. BMF vom 05.06.2001, Az: IV B 7 – S 7280 – 18/01, BStBl I 2001, 360).

 

Rz. 98

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Darüber hinaus müssen die Kleinbetragsrechnungen jedoch weitere Daten enthalten, die durch das StÄndG 2003 zum 01.01.2004 verschärft worden sind, um dem zunehmenden USt-Betrug entgegen zu wirken. Zu den erforderlichen Angaben gehören neben dem erwähnten Bruttobetrag und Steuersatz auch, der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, ferner das Datum der Rechnungsausstellung und die Bezeichnung des Leistungsgegenstands (Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung). Die Identifizierung des Leistungsgegenstandes muss eindeutig und leicht nachprüfbar sein. Pauschale Bezeichnungen reichen für die eindeutige Bezeichnung der Leistung nicht aus (vgl. BFH vom 03.05.2007, Az: V B 87/05, BFH/NV 2007, 1550). Nicht verlangt werden die Steuernummer bzw. die UStIdNr. des Leistenden, die Rechnungsnummer und der ...

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