Rz. 48

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Annahme einer Leistung gegen Entgelt erfordert eine zum Zwecke der Entgeltserzielung erbrachte Leistung (Leistungsaustausch). Es muss ein zweckgerichtetes Handeln des Leistenden gegeben sein, das sich auf eine gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung richtet und sie damit auslöst, so dass die wechselseitigen Leistungen nicht bloß äußerlich miteinander verbunden sind (BFH vom 07.05.1981, Az: V R 47/76, BStBl II 1981, 495). Allerdings setzt ein Leistungsaustausch keine konkret nach der Inanspruchnahme der Leistung bemessene Gegenleistung voraus. Ist eine konkrete Leistung an den Leistungsempfänger gegeben, kommt – sofern die übrigen Voraussetzungen des Leistungsaustausches vorliegen – der Höhe der Gegenleistung keine Bedeutung für den Steuertatbestand, sondern nur eine solche für die Bemessungsgrundlage zu (BFH vom 18.04.1996, Az: V R 123/93, BStBl II 1996, 387).

 

Rz. 49

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des zu Grunde liegenden Vertrages kommt es im Übrigen nicht an. Ein Rückzahlungsanspruch des Zahlenden aus ungerechtfertigter Bereicherung steht dem Charakter einer tatsächlich erhaltenen Zahlung als Entgelt nicht entgegen (BFH vom 15.07.2010, Az: XI B 47/09, BFH/NV 2010, 2138)

 

Rz. 50

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Entgelt für eine umsatzsteuerrechtlich relevante Leistung kann jedoch nicht nur Geld sein. Das Interesse der an einem Leistungsaustausch beteiligten Partner kann auch darauf gerichtet sein, dass der eine für seine Lieferung oder sonstige Leistung von dem Leistungsempfänger eine Gegenleistung erhält, die wiederum in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht (Tauschgeschäft). Werden beide Leistungspartner insoweit in ihrem unternehmerischen Bereich tätig, erbringt jeder der beiden eine steuerbare Leistung, die gleichzeitig Gegenleistung für die Leistung des anderen ist. Wird nur eine der beiden Leistungen im unternehmerischen Bereich des Leistenden erbracht, erschöpft sich die Leistung des anderen in ihrer Funktion als Gegenleistung.

 

Rz. 51

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Gegenwert (= Bemessungsgrundlage) kann beim Tausch oder tauschähnlichen Umsätzen durch eine tatsächlich erhaltene Gegenleistung erbracht werden, die nicht in Geld besteht, aber in Geld ausdrückbar sein muss (BFH vom 15.11.2007, Az: V B 63/06, BFH/NV 2008, 825).

 

Rz. 52

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der steuerbare Umsatz wird nach dem Entgelt bemessen (§ 10 Abs. 1 S. 1 UStG). Entgelt ist nach § 10 Abs. 1 S. 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der USt. Maßgebend für die Höhe des Entgelts ist, was der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß für die Leistung aufwendet.

 

HINWEIS

Die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage kann durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden, so dass diese die endgültige Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ergibt (BFH vom 16.01.2003, Az: V R 72/01, BStBl II 2003, 620; vom 30.11.1995, Az: V R 57/94, BStBl II 1996, 206; vom 12.01.2006, Az: V R 3/04, BStBl II 2006, 479).

 

Rz. 53

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Als Entgelt beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen gilt der Wert jedes Umsatzes für den anderen Umsatz. Der Wert des anderen Umsatzes wird durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt. Subjektiver Wert ist derjenige, den der Leistungsempfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will, und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (BFH vom 16.04.2008, Az: XI R 56/06, BStBl II 2008, 909, und EuGH vom 02.06.1994, Rs. C-33/93, EuGHE I 1994, 2329). Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um diese Leistung zu erhalten ( BFH vom 01.08.2002, Az: V R 21/01, BStBl II 2003, 438, und vom 16.04.2008, BStBl II 2008, 909). Hat der Leistungsempfänger keine konkreten Aufwendungen für seine Gegenleistung getätigt, ist als Entgelt für die Leistung der gemeine Wert (§ 9 BewG) dieser Gegenleistung anzusetzen; die Umsatzsteuer ist stets herauszurechnen. Soweit der Wert des Entgelts nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen. Wird ein Geldbetrag zugezahlt, handelt es sich um einen Tausch oder tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe. In diesen Fällen ist der Wert der Sachleistung um diesen Betrag zu mindern (Abschn. 10.5 Abs. 1 S. 1–9 UStAE). Ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe liegt auch dann vor, wenn eine Gesellschaft auf schuldrechtlicher Grundlage an ihre beiden Gesellschafter Leistungen gegen Entgelt erbringt und ihr die beiden Gesellschafter in unmittelbarem Zusammenhang hiermit auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Personal zur Verfügung stellen (BFH vom 15.04.2010, Az: V R 10/08, BStBl II 2010, 879).

 

Rz. 54

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leis...

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