Rz. 65
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Beispiele für Rechnungen von Nichtunternehmern liegen nach der Rechtsprechung des BFH z. B. in folgenden Fällen vor:
- BFH vom 05.08.1988, Az: X R 66/82, BStBl II 1988, 1019 – Händigt ein Nichtunternehmer einem Unternehmer (Käufer eines Pkw) ein blanko unterschriebenes Papier zum Ausfüllen als Kaufvertrag aus, ohne dabei ausdrücklich den gesonderten Steuerausweis zu untersagen, und weist der Käufer die USt gesondert aus, schuldet der Verkäufer (Nichtunternehmer) die gesondert ausgewiesene Steuer (zur Abgrenzung vgl. BFH vom 30.03.2006, Az: V R 46/03 (n. v., DStR 2006, 1084).
- BFH vom 09.09.1993, Az: V R 45/91, BStBl II 1994, 131 – ein Rentner (Nichtunternehmer), der Leistungen abrechnet, die nicht er, sondern sein Schwiegersohn erbracht hat, schuldet die gesondert ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG (aktuell § 14c Abs. 2 UStG).
- BFH vom 04.05.1995, Az: V R 83/93 (NV), BFH/NV 1996, 190 – Abrechnung unter dem Namen eines anderen.
- BFH vom 13.09.1984, Az: V B 53/83, BStBl II 1985, 20 – hat ein Nichtunternehmer über seine Leistung abgerechnet, schuldet er die gesondert ausgewiesene USt auch dann, wenn im Abrechnungsverkehr zwischen Unternehmern die Leistung aufgrund einer Gutschrift abzurechnen gewesen wäre.
- Ein neues Problem ist im Zusammenhang mit einer Rechnungsstellung durch einen Nichtunternehmer durch das Urteil des FG München vom 17.06.2009, Az: 3 K 223/06, EFG 2010, 911 aufgetreten. Nach Auffassung des FG München ist auch die Abrechnung innerhalb des Organkreises ein Fall des § 14c Abs. 2 UStG (entgegen Abschn. 14.1 Abs. 4 UStAE). Gegen das Urteil ist die Revision unter dem Az: V R 7/10 anhängig (vgl. nachstehend). Die gegenteilige Auffassung hat das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 25.11.2009, Az: 1 K 250/06, EFG 2010, 1012 vertreten. Abrechnungspapiere innerhalb des Organkreises sind keine Rechnungen, eine Berichtigung nach § 14c Abs. 2 S. 3 ff. UStG scheidet aus. Die Revision (V R 67/09) wurde zurückgenommen. Mit Urteil vom 28.10.2010 (Az: V R 7/10, BStBl II 2011, 391) stellt der BFH fest: "Erteilt eine Organgesellschaft für Innenleistungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG) Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis an den Organträger, begründet dies für die Organgesellschaft weder nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 noch nach § 14 Abs. 3 UStG 1993 eine Steuerschuld." Bezüglich des § 14 Abs. 2 UStG a. F. (aktuell § 14c Abs. 1 UStG = unrichtiger Steuerausweis) ist allerdings offen geblieben, ob die Norm überhaupt auf Innenleistungen im Organkreis anzuwenden ist, da Steuerschuldner jedenfalls nicht die Klägerin (als Organgesellschaft), sondern der Organträger wäre (vgl. Martin, BFH/PR 2011, 191). Die Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG a. F. (aktuell § 14c Abs. 2 UStG = unberechtigter Steuerausweis) lehnt der BFH ab. Eine Organgesellschaft erfülle bis auf das Merkmal der Selbständigkeit alle Unternehmervoraussetzungen und sei als Teil des unternehmerischen Organkreises grundsätzlich zum Steuerausweis berechtigt; gegenüber Dritten könne die Organgesellschaft für durch sie erbrachte Leistungen unter eigenem Namen Rechnungen erteilen. Daraus kann m. E. gefolgert werden, dass die Anwendung des § 14 Abs. 3 S. 1 UStG a. F. (aktuell § 14c Abs. 2 S. 1 UStG) für Innenleistungen in Organschaftsfällen ausscheidet. Hinsichtlich § 14 Abs. 3 S. 2 UStG a. F. (aktuell § 14c Abs. 2 S. 2 UStG) stellt der BFH fest, dass die Organgesellschaft zumindest als Teil des Organkreises Unternehmer und zum Steuerausweis berechtigt sei. Vgl. Abschn. 14c.2 Abs. 2a UStAE; kritische Stellungnahme vgl. von Streit/Duyfjes, UR 2011, 258 ff.
- Zum unberechtigten Steuerausweis im Zusammenhang mit sog. Standortmietverträgen über Funkfeststationen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts vgl. OFD Frankfurt vom 15.10.2012, Az: S 7168 A – 44 – St 112, DStR 2012, 2603; vgl. FinMin Sachsen-Anhalt vom 08.10.2015, Az.: 42 S 7168 – 26, UR 2016, 248.
- Zum unberechtigten Steuerausweis in einem Gebührenbescheid im Zusammenhang mit der Tierkörperbeseitigung durch einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband vgl. BFH vom 21.09.2016, Az. XI R 4/15 (v), BFH/NV 2017, 397.
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