Rz. 77

Stand:

Zuordnungsproblematik bei der Errichtung eines teilunternehmerisch genutzten Gebäudes:

Vgl. BMF vom 02.01.2014, Az: IV D 2 – S 7300/12/10002: 001, BStBl I 2014, 119: Umsatzsteuer; Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG unter Berücksichtigung der BFH-Urteile vom 7.07.2011 Az: V R 41/09, V R 42/09 und V R 21/10 sowie vom 19.07.2011 Az: XI R 29/10, XI R 21/10 und XI R 29/09.

 

Rz. 78

Stand:

Zuordnungsproblematik bei teilunternehmerischer Nutzung von Fahrzeugen

Vgl. BMF vom 05.06.2014, Az: IV D 2 – S 7300/07/10002: 001, BStBl I 2014 I, 896, Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen.

 

Rz. 79

Stand:

Zur Zuordnungsproblematik bei Betriebsveranstaltungen

Vgl. BMF v. 14.10.2015, Az: IV C 5 – S 2332/15/10001, BStBl I 2015, 832.

Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten, üblichen Zuwendung ist regelmäßig auszugehen, wenn der Betrag pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 EUR inkl. Umsatzsteuer, nicht überschreitet. Übersteigt hingegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, je Veranstaltung die Grenze von 110 EUR inkl. Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen.

 

Rz. 80

Stand:

Zur rechtzeitigen Zuordnung einer Photovoltaikanlage, die auch Strom für den privaten Verbrauch produziert vgl. Niedersächsisches FG vom 11.02.2016 (Az: 5 K 112/15, NWB Datenbank, IAAAF-71885). Das niedersächsische Finanzgericht stellt ausdrücklich fest, dass allein der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger sich gegenüber dem Finanzamt äußert, er beginne mit der Veräußerung von Strom eine weitere unternehmerische Betätigung, nicht klarstellen würde, dass damit eine Zuordnungsentscheidung verbunden sei. Ferner verweist das Finanzgericht auf die ständige Rechtsprechung des BFH, wonach eine Zuordnungsentscheidung nicht mehr zeitnah sei, wenn sie erstmals nach dem Zeitpunkt abgegeben wird, der nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Abgabetermin der Steuererklärung liegt.

 

Rz. 80a

Stand:

Ermittlung der 10 % Grenze bei Dacharbeiten für Photovoltaikanlagen: Soll der Vorsteuerabzug aus einer Werklieferung, die die gesamte Dachfläche (unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzte Dachfläche) betrifft, geltend gemacht werden, muss für die Ermittlung der 10 % Grenze des § 15 Abs. 1 S. 2 UStG, das gesamte Gebäude und damit die Verwendungsmöglichkeit des gesamten Gebäudes in die Verhältnisrechnung miteinbezogen werden. (BFH vom 03.08.2017, Az. V R 59/16, NWB Datenbank, EAAAG-57380.)

 

Rz. 80b

Stand:

Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung eines Marktplatzes: Verwendet eine Stadt ihren Marktplatz sowohl unternehmerisch als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten (z. B. "public viewing" Veranstaltungen, Open-Air-Konzerte) kann sie den Vorsteuerabzug nur anteilig geltend machen. Eine zeitnahe Zuordnungsentscheidung ist nicht erforderlich, da es für die gemischte Nutzung eines Gegenstandes der sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich genutzt wird kein Zuordnungswahlrecht gibt. (BFH vom 03.08.2017, Az: V R 62/16, NWB Datenbank, RAAAG-64229, Leitsatz, Rn. 18 ff.).

 

Rz. 80c

Stand:

Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle (BFH vom 28.06.2017, Az. XI R 12/15, DStR 35/2017, 1873).

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