Rz. 36

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Keine USt-IdNr. erhalten

  • Fahrzeuglieferer i. S. v. § 2a UStG,
  • ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen anderer Staaten (§ 1c Abs. 1 Nr. 1 UStG),
  • im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen (z. B. Internationaler Seegerichtshof in Hamburg, Europäisches Patentamt in München, § 1c Abs. 1 Nr. 2 UStG),
  • im Inland stationierte Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages – NATO – (§ 1c Abs. 1 Nr. 3 UStG).
 

Rz. 37

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zu Letztgenanntem vgl. Abschn. 27a.1 Abs. 1 S. 8 UStAE. Bei den in § 1c UStG genannten Einrichtungen liegt ein i. g. Erwerb nicht vor, wenn ein Gegenstand von einem Mitgliedstaat in das Inland zu deren Verfügung befördert oder versendet wird. Lediglich der Erwerb neuer Fahrzeuge nach § 1b UStG wird versteuert. Im Übrigen gelten für diese Einrichtungen aufgrund von internationalen Abmachungen und Verträgen besondere Begünstigungen, die sich auch auf die USt auswirken.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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