Rz. 12

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Unterschied zum EU-Recht gilt in der Schweiz auch das Überlassen von Gegenständen zum Gebrauch oder zur Nutzung (z. B. gestützt auf einen Miet-, Leasing- oder Pachtvertrag [Art. 253 ff. und Art. 275 ff. OR]) als Lieferung (Art. 3 Buchst. d Ziff. 3 MWSTG). Dass dem Mieter, Leasingnehmer oder Pächter bei dieser Art von Rechtsgeschäften – anders als bei der Lieferung i. S. v. Art. 3 Buchst. d Ziff. 1 MWSTG – keine Verfügungsmacht verschafft wird, ist ohne Bedeutung. Mit dieser Lösung wollte der Gesetzgeber insbesondere die Probleme, welche sich bei der Qualifikation von Leasingverträgen ergeben können, entschärfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge