Rz. 32

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Alle sonstigen Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG) eines im Ausland ansässigen Unternehmers können, wenn deren Ort im Inland belegen ist, den Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auslösen. Bis zum 30.06.2010 fielen diese sonstigen Leistungen ohne Rücksicht auf ihre Art unter § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Als sonstige Leistungen zählten hierzu z. B. die Leistungen von Steuerberatern, Architekten, Lizenzgebern, Handelsvertretern, aber auch die Güterbeförderungsleistungen sowie die o. a. Werkleistungen. Darunter fallen auch Werkleistungen gewerblicher Unternehmen.

 

Rz. 33

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Seit dem 01.07.2010 richtet sich bei der Art nach unter § 3a Abs. 2 UStG fallenden sonstigen Leistungen eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmers, die am Ort des Leistungsempfängers nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland der Besteuerung unterliegen, weil der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die sonstige Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht, oder eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, der Wechsel der Steuerschuldnerschaft nicht mehr nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG, sondern nach § 13b Abs. 1 UStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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