Rz. 21

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Steuerfrei ist die Vermittlung der Umsätze (ohne nähere Definition bzw. Einschränkung = sämtliche Umsätze), die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Der Sinn der Vorschrift besteht u. E. darin, das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen (Verwaltungsvereinfachung). Da der vermittelte Umsatz ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden muss, entsteht für ihn keine USt-Belastung im Inland (wohl aber im Drittland), würde lediglich die Vermittlungsleistung USt-Belastung auslösen, wäre der Leistungsempfänger ggf. alleine deswegen gezwungen, sich die Vorsteuer, häufig im Rahmen eines Vorsteuervergütungsverfahrens (§§ 59ff. UStDV), im Inland erstatten zu lassen.

 

Rz. 22

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist aufgrund der aktuellen Ortsvorschriften für die Vermittlungsleistung eingeschränkt da es in vielen Fällen zu einer Ortsverlagerung und damit zur Nichtsteuerbarkeit der Vermittlungsleistung kommen wird.

 

Rz. 23

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zur Vermittlung von Mitgliedschaft in Vereinen mit Sitz im Ausland vgl. BFH vom 12.12.2012, Az: XI R 30/10, BStBl. II 2013, 348 (Problem: Umsatz?).

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