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Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Als Lieferung gilt auch die entgeltliche Ablieferung von Waren, Bauwerken und Grundstücken, an denen – gestützt auf einen Werkvertrag oder Auftrag – für fremde Rechnung Arbeiten besorgt worden sind (Art. 3 Buchst. d Ziff. 2 MWSTG). Im Unterschied zum EU-Recht macht es jedoch keinen Unterschied, ob der Unternehmer bei der Be- bzw. Verarbeitung von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen Material verwendet hat oder nicht. Unter den Begriff der Lieferung fallen deshalb neben der Herstellung von Gegenständen auch für fremde Rechnung vorgenommene Arbeiten an beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen wie Änderungs-, Reparatur-, Reinigungsarbeiten, Einstell- und Inbetriebsetzungsarbeiten, Unterhalts- und Kontrollarbeiten an Anlagen oder Software-Installationen beim Kunden vor Ort (MWST-Info 06, Teil II Ziff. 1).

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